Landkreis Börde - Amt für Soziales und Integration

Zum Amt gehörende Sachgebiete/Bereiche

Sachgebiet Eingliederungshilfe
Sachgebietsleiterin: Frau Gabriele Böttcher

Sachgebiet Leistungen nach dem SGB XII
Sachgebietsleiterin: Frau Sandra Glade

Sachgebiet Wohngeld
kommissarischer Sachgebietsleiter: Herr Andy Rakow

Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten
Sachgebietsleiter: Herr Daniel Görges

Sachgebiet Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
stellv. Sachgebietsleiterin: Frau Linda Kalweit

Betreuungsbehörde

Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Information zu den Leistungen ab 01.01.2020 in den bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Bewohner und Betreuer von Menschen mit Behinderungen

Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesteilhabegesetz die Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 01.01.2020 neu gestaltet. Dadurch soll die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gestärkt werden. Die Finanzierung der zustehenden Leistungen ist weiterhin gesichert. Der Eingliederungshilfeträger übernimmt die Kosten für den Lebensunterhalt und die Eingliederungshilfe insoweit, als sie nicht aus Einkommen und Vermögen selbst getragen werden können.

1. Was ändert sich bei stationärer Leistung der Eingliederungshilfe?

Ab dem 01.01.2020 werden die Fachleistungen und die existenzsichernden Leistungen getrennt erbracht.

Eingliederungshilfe (Fachleistungen nach dem SGB IX)

  • Betreuung
  • Unterstützung
  • Begleitung

Leistungen für den Lebensunterhalt (Existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII)

  • Wohnen
  • Heizung
  • Regelsatz der Regelbedarfsstufe 2 (für Verpflegung/Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Barmittel etc.)

Der Begriff „stationäre Einrichtung“ wird durch den Begriff „besondere Wohnform“ abgelöst. Die im Wohn- und Betreuungsvertrag vereinbarten Leistungen für den Lebensunterhalt (z.B. Unterkunft, Verpflegung etc.) werden Ihrer Betreuten bzw. Ihrem Betreuten vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt. Soweit für Ihre Betreute bzw. Ihren Betreuten derzeit noch Leistungen an den überörtlichen Sozialhilfeträger übergeleitet werden (das ist z.B. bei Renten, Wohngeld, Unfallgeld der Fall), wird diese Leistungen ab 01.01.2020 auf das persönliches Girokonto des Leistungsberechtigten gezahlt. Auf das erwähnte persönliche Girokonto werden auch die Leistungen für den Lebensunterhalt (existenzsichernde Leistungen) überwiesen. Als Ausnahme besteht die Möglichkeit, dass Sie einer Direktüberweisung an den Leistungserbringer zustimmen.

Wichtig zu wissen

Mehrbedarf für Mittagessen nach § 42b Abs.2 SGB XII

Wenn Sie an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung (z.B. in der Werkstatt für behinderte Menschen) teilnehmen, haben Sie ab 01.01.2020 die Möglichkeit einen Mehrbedarf für Mittagessen zu beantragen. Einen Antrag stellen Sie bitte gleichzeitig mit dem Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt.

 

Hinweise und Informationen für die Eingliederungshilfe

Sie erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ausschließlich auf einen schriftlichen Antrag (Antragserfordernis gemäß § 108 SGB IX). Die Leistungen sind zeitlich begrenzt. Den Bewilligungszeitraum erfahren Sie aus Ihrem Bewilligungsbescheid. Nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes erhalten Sie Leistungen nur, wenn Sie einen erneuten Antrag stellen. Sollten Sie auch Leistungen für die Grundsicherung nach dem SGB XII (existenzsichernde Leistungen wie Wohnkosten, Lebensunterhalt, Dinge des täglichen Bedarfs) benötigen, stellen Sie auch dafür einen Antrag. Die Leistungen sind wieder zeitlich begrenzt. Wenn Sie weiter Leistungen für die Grundsicherung beziehen möchten, ist vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes ebenfalls ein erneuter Antrag notwendig.

Die Antragsvordrucke können Sie hier herunterladen:

Richtlinien

Informatives