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Schutz von gebäudebewohnenden Arten - ganzjähriger Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

Der Rückgang von Biodiversität und Artenvielfalt ist ein vieldiskutiertes Thema der Gegenwart. Lebensraumverlust und Nahrungsmangel sind nur zwei Gründe für die teilweise erheblichen Bestandsrückgänge in der Tierwelt. Insbesondere gebäudebrütende Arten, wie Mauersegler, Mehl- und Rauchschwalbe, Hausrotschwanz, Haussperling, aber auch Fledermäuse erleiden durch Sanierungs- und Vergrämungsmaßnahmen erhebliche Reproduktionsstätten- und Brutplatzverluste.

Früher galten beispielsweise Schwalben als Glücksboten, welche das Haus vor Schäden und das Vieh im Stall vor Krankheiten bewahren. Heute unterliegen z.B. Höfe und landwirtschaftliche Betriebe strengeren Hygienevorschriften und haben daher alle Einflugmöglichkeiten verschlossen. Die Fortpflanzungsstätten der beschriebenen Arten befinden sich vor allem an Hauswänden, Fensterecken, Dachüberständen, Innenbalken, Spalten, Dachziegeln oder sonstigen Hohlräumen von Bauwerken. Die energetische Sanierung von Wohngebäuden und Gewerbeimmobilien sowie die zunehmend ablehnende Haltung der Menschen (auf Grund von Kot, Nahrungsresten, Lärm, etc.) führen ebenfalls zum Verlust von Nistmöglichkeiten. Durch Vogelabwehrmaßnahmen wie Spikes, Flatterbänder, extra glatte Fassadenfarben oder das Abschlagen der Nester wird eine Brut verhindert.

Dabei sind alle europäischen Vogelarten auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes mindestens besonders geschützt. Die in Deutschland vorkommenden Fledermausarten sind alle zusätzlich streng geschützt. Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist es u.a. verboten die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Da sie jährlich wieder zur Reproduktionszeit aufgesucht werden, verlieren die Niststätten ihren Schutzstatus nicht, auch wenn sie durch die Tiere beispielsweise im Winter nicht genutzt werden. 

Der Schutz besteht somit ganzjährig und die Lebensstätten dürfen ohne eine entsprechende Genehmigung inklusive festgesetztem Ersatz auch im Winterhalbjahr nicht entfernt werden. Verstöße dagegen können mit hohen Geldstrafen geahndet werden oder zu Baustopps führen.

Während der Brutzeit dürfen bestehende Fortpflanzungsstätten auch nicht durch Netze, Folien, Baugerüste oder Ähnliches versperrt werden. Daher sind Sanierungsmaßnahmen vorrangig zwischen September und März durchzuführen.

In jedem Fall ist bei allen Maßnahmen (wie z.B. Sanierungs- und Umbauarbeiten), welche die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der geschützten Arten beeinträchtigen oder zerstören, frühzeitig und jahreszeitenunabhängig der Kontakt zur Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Börde über naturschutz-forsten(at)landkreis-boerde.de aufzunehmen.

Letzte Aktualisierung: 28.07.2025 11:43 Uhr