Aufenthaltsgestattung

Leistungsbeschreibung

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Grundgesetz Art. 16a). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Als Aufenthaltsgestattung gilt die Bescheinigung, welche den jeweiligen Personen nach der erfolgten Asylbeantragung (Beginn Anerkennungsverfahren) ausgestellt wird. Die nicht als Aufenthaltstitel zu verstehende Aufenthaltsgestattung gewährt das Recht, sich während des Asylverfahrens bis zur abschließenden Entscheidung in Deutschland aufhalten zu dürfen.     

An wen muss ich mich wenden?

Weitere Informationen zur Aufenthaltsgestattung erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Rechtsgrundlage

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