Aufenthalt von EU-Bürgern (Unionsbürger)

Allgemeines

  • Für die Einreise bedürfen Unionsbürger keines Visums.
  • Für den Aufenthalt bedürfen Unionsbürger keines Aufenthaltstitels.
  • In den ersten drei Monaten ab der Einreise besteht für Unionsbürger ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht (danach sog. Freizügigkeitsvoraussetzung notwendig).

Freizügigkeitsvoraussetzung § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz / EU

  • Nr. 1 Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen
  • Nr. 1 a Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten wollen, für bis zu 6 Monate und darüber hinaus, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden
  • Nr. 2 Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

berechtigt sind

  • Nr. 3 Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbstständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU erbringen wollen, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind   
  • Unionsbürger, als Empfänger von Dienstleistungen,   
  • Nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4
  • Familienangehörige unter den Voraussetzungen des §§ 3 und 4   
  • Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben

Nach 3 Monaten Aufenthalt sind folgende Unterlagen der Ausländerbehörde vorzulegen

  • gültiger Reisepass oder gültige Identitätskarte   
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes

(Arbeitsvertrag oder Gewerbeanmeldung)  

  • Nachweis über bestehenden Krankenversicherungsschutz

An wen muss ich mich wenden?

Weitere Informationen zum Aufenthalt von EU-Bürgern (Unionsbürgern) erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.  

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