Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Verlängerung der Beschäftigungsduldung beantragenSie können die Verlängerung Ihrer Beschäftigungsduldung beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Volltext
Wenn nach Ablauf der Beschäftigungsduldung (in der Regel nach 30 Monaten) die Voraussetzungen für die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis noch nicht vorliegen, können Sie die Verlängerung der Beschäftigungsduldung beantragen. Dafür müssen Sie dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Beschäftigungsduldung erfüllen.
Für den Übergang von der Beschäftigungsduldung zu einer auf Dauer angelegten Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Personen (§ 25b Aufenthaltsgesetz) müssen ebenfalls sämtliche Voraussetzungen weiterhin erfüllt sein, die für die Verlängerung der Beschäftigungsduldung erforderlich wären. Für die Aufenthaltserlaubnis sind jedoch im Vergleich zur Beschäftigungsduldung weitergehende Anforderungen erforderlich, zum Beispiel an das Vorliegen deutscher Sprachkenntnisse.
Für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige, die aufgrund eines Elternteils im Besitz einer Beschäftigungsduldung sind, kann nach Ablauf der Geltungsdauer im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige (§ 25a Aufenthaltsgesetz) in Betracht kommen.
Die Voraussetzungen für den Übergang in eine langfristige Aufenthaltserlaubnis erfahren Sie in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen zu § 25a, § 25b oder § 19d Aufenthaltsgesetz.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Beschäftigungsduldung dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung erfüllt sein. Das heißt:
- Sie möchten sich weiterhin in Deutschland aufhalten und Ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen, um perspektivisch eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
- Ihre Identität und die Identität Ihres Ehe- oder Lebenspartners sind vollständig geklärt oder Sie haben nachweislich alles Zumutbare getan, um einen gültigen Pass oder Passersatz zu beschaffen.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt weiterhin eigenständig durch Ihre Beschäftigung sichern.
- Sie verfügen über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache (dies entspricht mindestens Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
- Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner haben im Bundesgebiet keine schwerwiegenden, vorsätzlichen Straftaten begangen und wurden nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
- Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht.
- Es liegt keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung gegen Sie vor.
- Die mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen die Schule.
- Die mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder wurden bisher nicht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Gleichermaßen darf keine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes vorliegen.
- Durch Ihren Aufenthalt werden die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.
- Sie haben erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen (wenn Sie dazu von der Ausländerbehörde verpflichtet wurden und ein Kursplatz tatsächlich zur Verfügung stand).
Bitte beachten Sie: Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Grundsätzlich sind für die Verlängerung der Beschäftigungsduldung die gleichen Unterlagen wie für die erstmalige Erteilung vorzulegen:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Passersatz, Ausweis)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm) - Achtung : Seit dem 1. Mai 2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg an die Ausländerbehörde übermittelt werden. Papierbasierte Passbilder sind nicht mehr zugelassen.
- Aktuelle Beschäftigungsduldung
- Nachweis über die Fortsetzung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Einkommensnachweise der letzten drei Monate)
-
Nachweise über die fortgesetzte Sicherung des Lebensunterhalts
- Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), aktueller Rentenversicherungsverlauf
- Bei Selbstständigen: Steuerbescheid, Betriebswirtschaftliche Auswertung, Handelsregisterauszug
- Bei zusätzlichem Bezug von Sozialleistungen: aktuelle Bescheide (zum Beispiel Leistungen nach dem BAföG, Kinder- oder Elterngeld)
- Nachweis über die Miethöhe
- Nachweis über die Teilnahme am Integrationskurs, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand und ein Kursplatz tatsächlich zur Verfügung stand
- Für Familien mit schulpflichtigen Kindern: Nachweis über den tatsächlichen Schulbesuch (Schulbescheinigung, Schulzeugnisse)
Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.
Ansprechpunkt
Ausländerbehörde
Verfahrensablauf
Die Beschäftigungsduldung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Antragstellung ist schriftlich oder persönlich möglich. Informieren Sie sich zunächst, welches Verfahren in Ihrer Ausländerbehörde vorgesehen ist. Viele Behörden bieten darüber hinaus die Online-Antragstellung an.
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
- Der Online-Dienst führt Sie durch die Antragstellung und enthält weitere Erläuterungen zu Voraussetzungen und erforderlichen Nachweisen.
- Nach dem Eingang Ihres Online-Antrags in der Ausländerbehörde erhalten Sie weitere Informationen zum Fortgang des Verfahrens (zum Beispiel über den Termin in der Ausländerbehörde).
Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten:
- Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde.
Während des Termins in der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Dokumente geprüft, weshalb Sie Ihre Unterlagen im Original dabeihaben sollten. Bei Bedarf wird die Ausländerbehörde fehlende Informationen oder Unterlagen nachfordern.
Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die Beschäftigungsduldung möglicherweise noch im Termin ausgehändigt. Diese müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Hinweise (Besonderheiten)
- Die Beschäftigungsduldung ist kein Aufenthaltstitel. Das heißt, Sie bleiben auch dann ausreisepflichtig, wenn Sie eine Beschäftigungsduldung besitzen.
- Mit der Beschäftigungsduldung sind keine Auslandsreisen möglich.
- Für die geforderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung werden keine Anforderungen an Ihre Qualifikation gestellt.
- Wenn das Beschäftigungsverhältnis endet, sind Sie und Ihr Arbeitgeber verpflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht wird mit einem Bußgeld geahndet.
- Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, wird die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, ausgesetzt, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
- Die Beschäftigungsduldung kann mittlerweile bei vielen Ausländerbehörden online und in verschiedenen Sprachen beantragt werden. Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in deutscher Sprache durchgeführt.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Duldungen, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Eine Beschäftigungsduldung kann dem Ende der Gültigkeit verlängert werden
- Es müssen dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung erfüllt werden.
- Für ausreisepflichtige Ehe- oder Lebenspartner sowie ausreisepflichtige minderjährige ledige Kinder kann die Duldung für den gleichen Zeitraum verlängert werden.
- Übergang von der Beschäftigungsduldung in eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis nach § 25a, § 25b oder § 19d Aufenthaltsgesetz möglich. Für die Aufenthaltserlaubnis sind jedoch weitergehende Anforderungen erforderlich.
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Für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige, die aufgrund eines Elternteils im Besitz einer Beschäftigungsduldung sind, kann nach Ablauf der Geltungsdauer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige (§ 25a Aufenthaltsgesetz) in Betracht kommen.