Übermittlungssperre für Fahrzeugregister beantragen

Sie können in bestimmten Fällen beantragen, dass Ihre Daten aus dem Fahrzeugregister nicht an andere Personen oder Behörden übermittelt werden dürfen.

Volltext

Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter sind Ihre persönlichen Daten und die Ihres Fahrzeugs bei den örtlichen Zulassungsbehörden und beim Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) gespeichert.

In bestimmten Fällen können andere Personen, Unternehmen oder Behörden dort eine Auskunft über Ihre Daten erhalten.

Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter können Sie die Weitergabe dieser Daten verhindern. Dazu beantragen Sie bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde eine Übermittlungssperre Ihrer Daten.

Sie müssen dafür glaubhaft machen, dass durch die Weitergabe Ihrer Daten Ihre schutzwürdigen Interessen verletzt werden und eine erhebliche Gefährdung für Leben, Gesundheit oder der persönlichen Freiheit besteht. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei

  • Bedrohung
  • Beleidigung
  • Stalking

Es können auch andere Personen durch die Weitergabe Ihrer Daten gefährdet werden.

In Einzelfällen ist die Übermittlung trotz Sperre möglich, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten oder wenn Rechtsansprüche gegen Sie geltend gemacht werden sollen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen Unfall verursacht haben. Vor der Übermittlung Ihrer Daten bekommen Sie Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Voraussetzungen

Sie können glaubhaft machen, dass durch eine Weitergabe Ihrer Daten aus dem Fahrzeugregister schutzwürdige Interessen von Ihnen oder anderen Personen verletzt werden und zum Beispiel Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit besteht.

Fristen

  • Die Übermittlungssperre gilt unbefristet bis auf Widerruf.
  • Es gibt keine Antragsfrist.

Ansprechpunkt

Zulassungsbehörde

Kurzfassung

  • Daten von Fahrzeughalterinnen und -haltern sowie Fahrzeugdaten sind gespeichert bei
    • örtlichen Zulassungsbehörden und
    • beim Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA)
  • Fahrzeugregisterauskunft: Auskunft der Daten an andere Personen, Unternehmen, Behörden möglich
  • in bestimmten Fällen können Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter die Weitergabe ihrer Daten verhindern
  • dazu Beantragung Übermittlungssperre bei örtlicher Zulassungsbehörde
  • Voraussetzung: antragstellende Person macht glaubhaft, dass durch die Weitergabe ihrer Daten schutzwürdigen Interessen verletzt werden wie Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit 
  • in Einzelfällen Übermittlung trotz Sperre möglich
    • wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht
    • insbesondere zur Verfolgung von Straftaten
    • wenn ein Unfall verursacht wurde
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