Krankengeld für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Krankengeld für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen

Auch wenn Sie selbstständig sind, können Sie sich wie versicherungspflichtige Arbeitnehmende zum allgemeinen Beitragssatzmit gesetzlichem Krankengeldanspruch ab der 7. Woche versichern. Dafür müssen Sie eine Wahlerklärung gegenüber Ihrer Krankenkasse abgeben.

Volltext

Wenn Sie selbstständig und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld. Das heißt, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit nicht arbeiten können, bekommen Sie kein Geld von Ihrer Krankenkasse.

Wenn Sie sich eine solche zusätzliche Absicherung wünschen und Anspruch auf Krankengeld haben möchten, müssen Sie dies Ihrer Krankenkasse schriftlich mitteilen. Diese schriftliche Mitteilung heißt auch "Wahlerklärung". 

Wenn Sie eine Wahlerklärung bei Ihrer Krankenkasse abgeben, zahlen Sie einen etwas höheren Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, der auch den Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Der Anspruch auf gesetzliches Krankengeld besteht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Die Höhe des Krankengeldes beträgt in der Regel 70 Prozent Ihres Arbeitseinkommens der vergangenen 12 Monate. Damit ist das Einkommen gemeint, das Ihre Krankenkasse der Festsetzung Ihres Versicherungsbeitrags zugrunde gelegt hat.

Wenn Sie sich für eine Wahlerklärung entschieden haben und im konkreten Fall Krankengeld von Ihrer Krankenkasse erhalten wollen, müssen Sie Folgendes beachten: 

  • Der Anspruch auf Krankengeld entsteht jeweils erst von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an.
  • Wenn Sie krank sind, müssen Sie Ihrer Krankenkasse innerhalb von 1 Woche eine Krankschreibung vorlegen, um Krankengeld zu bekommen. 

In der Zeit, in der Sie Krankengeld bekommen, müssen sie unter Umständen weiterhin Beiträge zu Ihrer Pflegeversicherung, Krankenversicherung und Ihren Sozialversicherungen zahlen:

  • Wenn Sie Krankengeld beziehen, müssen Sie für die Entgeltersatzleistung keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Sind Sie jedoch in der Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung pflichtversichert, müssen Sie diese Beiträge auch während Ihrer Krankschreibung weiterzahlen. 
     

Voraussetzungen

  • Die Wahlerklärung gilt nur für einen zukünftig eintretenden Krankheitsfall. 
  • Sind Sie zum Zeitpunkt der Antragsabgabe arbeitsunfähig oder tritt die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem Tag der Abgabe und des Wirksamwerdens des Antrags ein, wirkt der Antrag ab dem Tag, an dem Sie wieder arbeitsfähig sind.
     

  • Einkommenssteuerbescheid
  • In Spezialfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.
     

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. 
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Formulare

-    Formulare: ja 

-    Onlineverfahren möglich: Viele gesetzliche Krankenkassen bieten ein Onlineverfahren an.

-    Schriftform erforderlich: ja

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein
 

Verfahrensablauf

Den Antrag für das gesetzliche Krankengeld (Wahlerklärung) können Sie schriftlich sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.  

  • Stellen Sie den Antrag formlos. Das bedeutet, Sie müssen Ihrer Krankenkasse in Ihren Worten mitteilen, dass Sie Ihren Beitragssatz erhöhen wollen, um Kranken- oder Mutterschaftsgeld beziehen zu können. 
  • Manche gesetzlichen Krankenkassen bieten Ihnen Formulare zur Wahlerklärung an.
  • Ihre Krankenkasse wird Ihnen den Eingang Ihres Schreibens oder des Formulars und Ihren künftigen Anspruch auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld bestätigen.
     

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) krankenversichert sind, haben Sie automatisch Anspruch auf Krankengeld.
Die verschiedenen Krankenkassen bieten unterschiedliche Wahlttarife, mit denen Sie bereits vor der 43. Woche Krankengeld erhalten können. Für mehr Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre gesetzliche Krankenkasse.

  • Krankengeld für Selbstständige (Wahlerklärung) Bewilligung
  • Der Anspruch auf Krankengeld ist in der Regel für hauptberuflich Selbstständige ausgeschlossen.
  • Davon abweichend können gesetzlich krankenversicherte Selbstständige schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse erklären, dass die freiwillige Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung).
  • Die Wahlerklärung gilt für 3 Jahre.
  • Das Krankengeld greift ab dem 43. Krankheitstag (7. Woche).
  • Die Höhe ist begrenzt: Selbstständige erhalten 70 Prozent ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens als Einkommensersatz für längstens 78 Wochen aufgrund derselben Erkrankung.
  • Auskunft durch: gesetzliche Krankenkassen
  • zuständig: gesetzliche Krankenkassen
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