Gewässerschutzbeauftragten bestellen

Die Behörde kann auch über die ohnehin zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten Verpflichteten hinaus die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen.

Volltext

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

  1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
  2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
  3. die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
  4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

Formulare

  • Formularbezeichnung: nicht existent
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Gewässerschutzbeauftragte – Bestellung – Anordnung der Bestellung durch Behörde
  • Behörde kann die Bereitsstellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen
  • Betrifft:
    • Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
    • Betreiber mit Umgang mit wassergefärdenden Stoffen
    • Betreiber von Rohrleitungsanlagen
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