Wenn Sie als Kirche oder Religionsgemeinschaft ein bestimmtes Kulturgut regelmäßig vorübergehend aus Deutschland in Drittstaaten der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, können Sie eine spezifisch offene Genehmigung beantragen.
Volltext
Als Kirche oder als Religionsgemeinschaft, die als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, haben Sie die Möglichkeit, eine spezifische offene Genehmigung zu beantragen, wenn Sie regelmäßig vorübergehend ein bestimmtes Kulturgut aus ihrem Bestand aus Deutschland in einen oder mehrere Drittstaaten ausführen möchten.
Dies ist zu empfehlen, wenn ausgewählte Objekte in einem bestimmten Zeitraum regelmäßig mehrmals ein- und ausgeführt werden sollen. Zum Beispiel, weil sie in wechselnden Ausstellungen gezeigt werden.
Vorübergehend ist eine Ausfuhr, wenn sie höchstens für 5 Jahre erfolgen soll.
Als Kulturgüter gelten beispielsweise:
- Kunstwerke
- archäologische Objekte
- Archivgut
- Handschriften
- Antiquitäten, wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck
Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.
Der finanzielle Wert des Kulturguts wird entweder durch den Preis bestimmt, der innerhalb der letzten 3 Jahre bei einem Kauf oder Verkauf bezahlt wurde, oder durch eine nachvollziehbare Schätzung des Wertes zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb Deutschlands.
Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
-
Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb wie
- Kaufverträge
- Rechnungen
- Testamente
- Versicherungsnachweise
- Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
- alte Fotografien, die das Werk zeigen
Sie können die Genehmigung bei der zuständigen Landesbehörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet, beantragen.
Voraussetzungen
- Sie sind eine Kirche oder eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft.
- Sie garantieren, dass das Kulturgut unbeschadet und rechtzeitig wieder eingeführt wird.
- Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.
erforderliche Unterlagen
- Mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 x 12 cm
- Provenienznachweis
-
optional:
- Verzeichnis
- Katalog
- Bibliografie
- Wertnachweis
- weitere Nachweise
- Einverständnis Ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft
Rechtsbehelf
Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.
Verfahrensablauf
Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat können Sie online, schriftlich oder hybrid beantragen.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:
- Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
- Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Alle Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
- Fügen Sie den Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
- Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen.
- Senden Sie alle Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
- Bei positiver Entscheidung werden 2 Ausfertigungen mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
- Beide Ausfertigungen müssen der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.
- Die Ausfuhrzollstelle bestätigt auf beiden Ausfertigungen, dass sie die Ausfuhrgenehmigung gesichtet hat, und händigt Ihnen die erste Ausfertigung wieder aus. Die Ausfuhrzollstelle behält die zweite Ausfertigung und sendet sie an die zuständige Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
- Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto (als natürliche Person) oder per "Mein Unternehmenskonto" (als Organisation).
- Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
- Senden Sie das Online-Formular ab.
- Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
- Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf weiter "Ohne Anmeldung".
- Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
- Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
- Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
- Fügen Sie allen Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
- Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
- Senden Sie die Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Hinweise (Besonderheiten)
Für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern in Mitgliedsstaaten der EU können Sie als Kirche oder eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft eine spezifische offene Genehmigung beantragen.
Handlungsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nummer 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (Verordnung (EG) Nummer 116/2009, Anhang I
- Durchführungsverordnung (EU) Nummer 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern Verordnung (EU) Nummer 1081/2012
- § 24 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
- § 26 f. Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Kurzfassung
-
spezifisch offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten möglich
- bei regelmäßiger vorübergehender Ausfuhr von bestimmten Kulturgütern in Drittstaaten und
- Überschreitung festgelegter Alters- und Wertgrenzen
- Ausfuhr gilt als regelmäßig, wenn das Kulturgut in einem bestimmten Zeitraum mehrmals ein- und ausgeführt wird
- Ausfuhr gilt als vorübergehend, wenn sie für höchstens 5 Jahre erfolgt
-
Genehmigung kann beantragt werden von:
- Kirchen oder
- als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften
- Drittstaaten sind jene Staaten, die nicht Teil der EU sind
-
Kulturgüter sind zum Beispiel:
- Kunstwerke
- archäologische Objekte
- Archivgut
- Handschriften
- Antiquitäten, wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck
-
Regelung der Zuordnung von Objekten zu Kulturgütern
- im Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und
- auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
-
der finanzielle Wert des Kulturgutes ist
- der innerhalb der letzten 3 Jahre gezahlte An- oder Verkaufspreis, oder
- ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung