Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Falknerjagdschein-Jahresjagdschein erstmalig beantragenWenn Sie die Jagd mit Greifen oder Falkenausüben wollen, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen. Dazu können Sie unter bestimten Voraussetzungen einen Jahresjagdschein beantragen.
Volltext
Wenn Sie in Deutschland die Jagd mit Greifen oder Falken, die sogenannte Beizjagd, ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Falknerjagdschein. Diesen können Sie als Jahresjagdschein beantragen.
Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- bestandene Falknerprüfung
- Ausweis
- Jagdschein oder besonderer Jagdschein für Falkner oder Zeugnis der Jägerprüfung beziehungsweise Zeugnis der besonderen Jägerprüfung für Falkner
- Zeugnis der Falknerprüfung
- aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
Ansprechpunkt
Lower hunting authority
Нижчий мисливський орган
untere Jagdbehörde
autorité inférieure de la chasse
Formulare
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Falknerjagdschein erteilt.
Handlungsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 3, 5 und 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Falknerjagdschein Erteilung Jahresjagdschein
- für die Beizjagd in Deutschland erforderlich
- erstmalige Erteilung erfordert bestandene Falknerprüfung und Besitz eines Jagdscheins oder besonderen Jagdscheins für Falkner
- Mindestalter 18 Jahre
- Jahresjagdschein ist höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre gültig
- Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
- wird von der für den Wohnsitz zuständigen Behörde erteilt
- zuständig: untere Jagdbehörde