Wenn Sie Waffen oder Munition herstellen, bearbeiten und instandsetzen wollen, ohne Gewinn zu erzielen, benötigen Sie hierfür die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungserlaubnis.
Volltext
Wenn Sie Waffen oder Munition herstellen, bearbeiten und instandsetzen wollen, ohne Gewinn zu erzielen, benötigen Sie die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungserlaubnis.
Die Waffenherstellungserlaubnis wird nur auf die beantragten Schusswaffen beziehungsweise Munitionsarten beschränkt.
Zur Beantragung benötigen Sie einen Reisepass oder Personalausweis, einen Sachkundenachweis, einen Nachweis über Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.
Voraussetzungen
Ihnen kann eine nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungserlaubnis ausgestellt werden, wenn Sie
- keinen Gewinn erzielen wollen
- Schusswaffen beziehungsweise Waffenteile herstellen, bearbeiten oder instandsetzen möchten
- 18 Jahre alt sind (unter 25 Jahre mit Gutachten)
- Zuverlässig und persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) sind
- einen Sachkundenachweis besitzen
- einen Nachweis über Werkstoff, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse erbringen
- einen Nachweis über die Aufbewahrung vorlegen können
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungserlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
-
es werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:zu Ihrer Person:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum und -ort
- Wohnort
- Anschrift
- bei Firmen auch Telefon oder Telefaxnummer
- Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Reisepasses oder des Personalausweises
-
zu Schusswaffen
- Anzahl und Art
- Kaliber
-
zu sonstigen Waffen
- Anzahl und Art
-
zur Munition
- Anzahl und Art
- Kaliber
Die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungserlaubnis wird Ihnen ausgehändigt oder zugesandt.
- Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung Erteilung
- für die Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von
Schusswaffen beziehungsweise Waffenteilen
- ohne Gewinnerzielung
- wird auf Antrag ausgestellt
- berechtigt nur die von Ihnen beantragten Schusswaffen und Munitionsarten
- Beantragung ab 18 Jahre, unter 25 Jahre mit Gutachten
- jede hergestellte Schusswaffe ist dem Beschussamt zu melden
- Verlorene erlaubnispflichtigen Schusswaffen beziehungsweise Schusswaffenteile sind der Kreispolizeibehörde sofort zu melden
- Schusswaffen und Munition müssen in einem Waffentresor gelagert werden
- grundsätzlich bis zu drei Jahre gültig
- Verwaltungsgebühr: EUR 250
zuständig: Kreispolizeibehörde