Erlaubnis zum Halten von Tieren in einem zoologischen Garten oder in einer ähnlichen Einrichtung beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Erlaubnis zum Halten von Tieren in einem zoologischen Garten oder in einer ähnlichen Einrichtung beantragen

Wenn Sie die Erlaubnis zur Haltung von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung benötigen, müssen Sie hierfür einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Näheres erfahren Sie hier. 

Volltext

Wenn Sie Tiere in einem Zoo, zoologischen Garten, Tierpark, Tiergarten oder einer ähnlichen Einrichtung halten und/oder zur Schau stellen wollen, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Stelle beantragen. Ob Sie die Erlaubnis bekommen, entscheidet die zuständige Stelle je nach Einzelfall. Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie die Tätigkeit aufnehmen

Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. 

Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

  • Ausweisdokument 
  • Führungszeugnis 
  • Sachkundenachweise, Zeugnisse 
  • Skizze oder Bauzeichnungen, Planunterlagen der Räumlichkeiten oder Anlagen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht) 

Verwaltungsgerichtliche Klage 

Ansprechpunkt

County/city

Arrondissement/ville d'arrondissement

Landkreis/kreisfreie Stadt

Formulare

Formulare vorhanden: Nein  

Schriftform erforderlich: Ja  

Formlose Antragsstellung möglich: Nein  

Persönliches Erscheinen nötig: Nein  

  • Erlaubnis zur Haltung von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung Erteilung 
  • Wenn Sie Tiere in einem zoologischen Garten oder in einer ähnlichen Einrichtung halten möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Stelle.  
  • Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland.  
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