Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Erdaufschluss - unbeabsichtigte Grundwassererschließung meldenSie sind bei einer Bohrung unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen? Dann müssen Sie, unabhängig davon, ob Sie die Bohrung vorab gemeldet haben oder nicht, die zuständige Behörde informieren.
Volltext
Wenn Sie bei einer Bohrung unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden. Die Anzeige ist in jedem Fall notwendig, unabhängig davon, ob die Bohrung vorher bei der zuständigen Behörde gemeldet wurde oder nicht.
Die Behörde teilt Ihnen mit, ob Sie die Bohrung gegebenenfalls vorübergehend einstellen müssen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Ansprechpunkt
Bei einer Tiefe von unter 100 Metern ist die Untere Wasserbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig. In einer Tiefe über 100 Metern ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) zuständig.
If the depth is less than 100 meters, the lower water authority of the district or independent city is responsible. At a depth of over 100 meters, the State Office for Geology and Mining (LAGB) is responsible.
Si la profondeur est inférieure à 100 mètres, c'est le service inférieur des eaux du district ou de la ville indépendante du district qui est compétent. À une profondeur supérieure à 100 mètres, c'est l'Office régional de géologie et des mines (LAGB) qui est compétent.
- Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung
- unbeabsichtigte Grundwassererschließung muss auch bei bereits angezeigter Bohrung unverzüglich gemeldet werden
- Bohrung muss nach Rücksprache mit der jeweiligen Behörde ggf. vorübergehend eingestellt werden
-
zuständig:
- zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte
- untere Wasserbehörden