Erdaufschluss - Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser melden

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Erdaufschluss - Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser melden

Sie wollen Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten durchführen, die die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können? Dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde melden.

Volltext

Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.

Die Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:

  • Altbergbauerkundung oder Hohlraumerkundung 
  • Altlastenerkundung 
  • Brunnen
  • geochemische Untersuchung
  • geophysikalische Untersuchung
  • geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen
  • Bohrung und Pump-  beziehungsweise Schluckversuch
  • Grundwassermessstelle 
  • Ingenieurgeologische Untersuchung oder Baugrunduntersuchung
  • Kartierung (außer Basisbohrung)
  • Rohstofferkundungsbohrung
  • sonstige Aufschlusszwecke

Nachdem Sie Ihren geplanten Erdaufschluss gemeldet haben, können Sie mit den Bohrungen beginnen.

Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Ansprechpunkt

Bei einer Tiefe von unter 100 Metern ist die Untere Wasserbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig. In einer Tiefe über 100 Metern ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) zuständig.

Si la profondeur est inférieure à 100 mètres, c'est le service inférieur des eaux du district ou de la ville indépendante du district qui est compétent. À une profondeur supérieure à 100 mètres, c'est l'Office régional de géologie et des mines (LAGB) qui est compétent.

At a depth of less than 100 meters, the Lower Water Authority of the district or independent city is responsible. At a depth of over 100 meters, the State Office for Geology and Mining (LAGB) is responsible.

  • Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme von Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser
  • Bohrarbeiten bzw. Erdaufschlüsse, die Bewegungen oder Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, müssen gemeldet werden
  • Arbeiten müssen mindestens 1 Monat vor Beginn bei zuständiger Behörde angezeigt werden
  • Bauvorhaben darf nach Einreichen der Anzeige begonnen werden
  • zuständig:
    • zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte
    • untere Wasserbehörden
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