Volltext
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Elektrizität und Gas beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma unverzüglich anzeigen.
Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.
Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der
- personellen,
- technischen und
- wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der
- Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung
darzulegen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Regulierungsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeigepflicht besteht nur für Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern; dieses sind nach § 3 Nr. 22 EnWG:
- Kunden im Haushalt ohne Rücksicht auf ihren Jahresverbrauch und
- Kunden, die im beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich tätig sind und die einen Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh nicht übersteigen.
Die Übersichten der angezeigten Unternehmen werden von der Bundesnetzagentur laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht.