Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Einwendungen und Stellungnahmen zu Maßnahmen im Bereich der Bundesfernstraßen einreichenWenn Sie Einwendungen und Stellungnahmen zu einer geplanten Änderung oder einem Neubau von einer Autobahn oder Bundesstraße haben beziehungsweise abgeben möchten, können Sie diese bei der für das Vorhaben zuständigen Stelle im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens einreichen.
Volltext
Bevor Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung neu gebaut oder baulich verändert werden dürfen, muss das Bauvorhaben im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durch das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) genehmigt werden. In den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg müssen Vorhaben im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durch die jeweilige Planfeststellungsbehörde genehmigt werden.
Innerhalb dieses Verfahrens wird auch die Öffentlichkeit über die Veröffentlichung der Pläne informiert. Vor einer möglichen Baugenehmigung kann die Öffentlichkeit daher die Planunterlagen des geplanten Bauvorhabens für eine gesetzlich festgelegte Dauer öffentlich einsehen. Die Öffentlichkeit kann sich dann mit Einwendungen und Stellungnahmen beteiligen.
Öffentliche Beteiligung
Allgemein gilt:
- Einwendungen können von Personen oder Organisationen eingereicht werden, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden.
- Stellungnahmen können von anerkannten Vereinigungen, zum Beispiel Umwelt- und Naturschutzvereinigungen eingereicht werden.
- Stellungnahmen können ebenfalls von Trägerinnen oder Trägern öffentlicher Belange eingereicht werden.
Einwendungen
Sie können sich in der vorgegebenen Zeit über das Vorhaben informieren und prüfen, ob Ihre Belange durch das geplante Bauvorhaben berührt werden, zum Beispiel durch eine drohende Lärm- oder Umweltbelastung.
Soweit das FBA das Verfahren durchführt, können Sie Ihre Einwendung folgendermaßen übermitteln:
- per Post,
- über das Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr- und Offshore-Vorhaben des Bundes,
- elektronisch per einfacher E-Mail
Nähere Hinweise finden Sie in der Bekanntmachung.
In den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg können Sie Ihre Einwendungen bei der entsprechenden Planfeststellungsbehörde per Post abgeben.
Ihre Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Zudem müssen Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben. Sollten Sie Ihre Einwendung per Brief übersenden, müssen Sie diesen unterschreiben.
Stellungnahmen
Neben Trägerinnen oder Trägern öffentlicher Belange können auch anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen die Planunterlagen einsehen und Ihre Stellungnahme abgeben.
Trägerinnen beziehungsweise Träger öffentlicher Belange können beispielsweise die vom Vorhaben betroffenen Gemeinden und in ihrem Aufgabenbereich betroffene Behörden sowie Versorgungsunternehmen sein.
Voraussetzungen
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Wenn Sie als Person oder Organisation eine Einwendung einreichen möchten, müssen Ihre Belange durch das geplante Vorhaben berührt werden.
- Ihre Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
- Wenn Sie Einwendungen für mehrere Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte einreichen möchten, beachten Sie bitte die gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Anforderungen. Diese finden Sie in der Bekanntmachung des Vorhabens.
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Stellungnahmen können eingereicht werden durch:
- Trägerinnen oder Träger öffentlicher Belange
- anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen
-
Einwendung beziehungsweise Stellungnahme mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift
- Sie sind nicht verpflichtet, Nachweise einzureichen, können dies aber freiwillig tun, um Sachverhalte zu erläutern.
- Im Einzelfall kann das FBA Nachweise von Ihnen nachfordern, falls dies für die Beurteilung Ihrer Einwendung oder Stellungnahme notwendig ist.
Rechtsbehelf
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Klage vor dem Oberverwaltungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht.
- Weiterführende Hinweise enthalten die Rechtsbehelfsbelehrungen der Entscheidungen.
Verfahrensablauf
Allgemeiner Ablauf des Planfeststellungsverfahrens beim FBA:
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Vorabstimmung:
- Zwischen Vorhabenträgerin oder Vorhabenträger und dem FBA finden Antragsberatungen statt.
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Antragstellung:
- Ein Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens wird von der Vorhabenträgerin oder dem Vorhabenträger über den Online-Dienst des Bundes eingereicht.
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Anhörungsverfahren:
- Im Anhörungsverfahren werden Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert. Daneben wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, mögliche Bedenken oder Änderungsvorschläge einzubringen.
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Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Plans:
- Das FBA veranlasst die Bekanntmachung im „Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben“ und zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
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Veröffentlichung des Plans:
- Der Plan wird im „Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben“ zur Einsichtnahme veröffentlicht.
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Abgabe von Einwendungen und Stellungnahmen:
- Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung werden Einwendungen und Stellungnahmen abgegeben. Zur beteiligten Öffentlichkeit gehören die vom Vorhaben Betroffenen sowie anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen.
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Erörterungstermin:
- Die Planfeststellungsbehörde entscheidet anhand der Einwendungen und Stellungnahmen, ob ein Erörterungstermin notwendig ist.
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Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, werden die rechtzeitig eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen zusammen erörtert mit:
- der Vorhabenträgerin beziehungsweise dem Vorhabenträger,
- den Trägern öffentlicher Belange,
- den Betroffenen und
- den Vereinigungen.
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Planänderungen des Planfeststellungsverfahrens:
- Als Ergebnis kann es zu Planänderungen kommen. Alle von den Änderungen betroffenen Personen werden darüber informiert.
- Bei umfangreichen Planänderungen muss das Anhörungsverfahren erneut durchgeführt werden.
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Planfeststellungsbeschluss:
- Alle Belange werden durch die Planfeststellungsbehörde abgewogen und im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt.
- Die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger erhält Auflagen.
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Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses:
- Der Planfeststellungsbeschluss wird den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben.
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Klage:
- Es kann Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss eingereicht werden.
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Bestandskräftiger Plan:
- Wird keine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben, werden die Pläne verbindlich und die Bauausführung kann beginnen.
Öffentlichkeitsbeteiligung während eines Planfeststellungsverfahrens:
- Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens werden die betroffenen öffentlichen und privaten Rechte und Belange ermittelt.
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Das FBA veranlasst die Bekanntmachung
- im „Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben“ und
- in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
- Die Planunterlagen werden anschließend im „Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben“ zur Einsichtnahme veröffentlicht.
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Auf Verlangen von Beteiligten, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
- Verlangen muss während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde gerichtet werden.
- Trägerinnen und Träger öffentlicher Belange werden unter Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
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Wenn Ihre Belange durch das Vorhaben berührt werden, können Sie innerhalb einer festgelegten Frist Einwendungen erheben.
- Grundsätzlich können Sie Einwendungen innerhalb der Veröffentlichungsdauer und 2 Wochen danach abgeben.
- Wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, beträgt die Frist 1 Monat. Bitte beachten Sie die hierzu in der Bekanntmachung der Veröffentlichung angegebene Frist.
- Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können über das Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben die Unterlagen einsehen und ihre Stellungnahmen innerhalb der angegebenen Frist abgeben.
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Ihre Einwendung können Sie beim FBA folgendermaßen einreichen:
- schriftlich per Post
- online über das Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben oder
- per einfacher E-Mail
Einwendungen und Stellungnahmen online einreichen (FBA):
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Rufen Sie die Internetseite des Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben des Bundes auf und melden Sie sich im Portal an.
- Als juristische Person loggen Sie sich mit dem ELSTER-Unternehmenskonto mit Ihrem ELSTER-Zertifikat ein.
- Als natürliche Person loggen Sie sich mit dem neuen Personalausweis, dem elektronischen Aufenthaltstitel oder der europäischen eID bei der BundID ein.
- Im Online-Dienst können Sie Schritt für Schritt Ihre Eingaben zu Ihrem Belang eingeben und Ihre Einwendung beziehungsweise Stellungnahme digital übermitteln. Füllen Sie das Formular vollständig aus.
- Sie können Unterlagen unter anderem als PDF-Datei hochladen und mitsenden. Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung.
- Das FBA prüft Ihre Unterlagen und kommt gegebenenfalls auf Sie zu, sofern Nachfragen bestehen oder Nachreichungen notwendig sind.
Einwendungen und Stellungnahmen per Post einreichen:
- Senden Sie Ihre Einwendung oder Ihre Stellungnahme per Post an die Anhörungsbehörde. Die Anhörungsbehörde prüft Ihre Unterlagen und kommt gegebenenfalls auf Sie zu, sofern Nachfragen bestehen oder Nachreichungen notwendig sind. Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
Was passiert mit Ihren Einwendungen und Stellungnahmen:
- Alle fristgerecht erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen gelten während des Genehmigungsverfahrens als aufrechterhalten, solange diese nicht ausdrücklich von Ihnen zurückgenommen werden.
- Die von Ihnen abgegebene Einwendung oder Stellungnahme wird an die Vorhabenträgerin beziehungsweise den Vorhabenträger zur Erwiderung übersandt.
- Die Einwendungen und Stellungnahmen werden gegebenenfalls in einem Erörterungstermin behandelt.
Wann findet ein Erörterungstermin statt:
- Nach Sichtung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet die Anhörungsbehörde, ob ein Erörterungstermin stattfindet. In bestimmten Fällen kann auf eine Erörterung verzichtet werden.
- Wenn das FBA einen Erörterungstermin festsetzt, wird dieser über das "Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben" öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist grundsätzlich nicht öffentlich.
- Der Erörterungstermin kann in Präsenz oder ganz oder teilweise in digitalen Formaten stattfinden. Dies wird in der Bekanntmachung festgelegt.
Sie haben eine Einladung zum Erörterungstermin erhalten:
- Sie erhalten eine individuelle Einladung zum Erörterungstermin. Wenn Sie eine Einwendung oder Stellungnahme abgegeben haben, erhalten Sie mit der Einladung die Erwiderung der Vorhabenträgerin oder des Vorhabenträgers.
Was passiert bei einer Planänderung bereits ausgelegter Planunterlagen:
- Die Vorhabenträgerin beziehungsweise der Vorhabenträger kann im laufenden Genehmigungsverfahren die Planänderung beantragen.
- Eine Planänderung kann insbesondere dann notwendig sein, wenn sich gesetzliche Anforderungen ändern, ergänzende Gutachten eingeholt wurden oder Erkenntnisse aus dem Erörterungstermin dies erfordern.
- Je nach Art des Verfahrens und Umfang der Änderungen kann dies eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung oder ein direktes Beteiligungsverfahren zur Folge haben.
Was passiert nach Abschluss des Anhörungsverfahrens:
- Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wird auf dieser Grundlage anschließend über das Bauvorhaben in einer Planrechtsentscheidung entschieden. Dabei werden die öffentlichen Interessen, die Planrechtfertigung und die entgegenstehenden Belange abgewogen.
- Die jeweilige Planrechtsentscheidung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen allen Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben.
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Einwendungen und Stellungnahmen zu geplanten Neu- oder Umbaumaßnahmen von Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung müssen beim Fernstraßen-Bundesamt (FBA) im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eingereicht werden
- Ausnahmen: liegt das Vorhaben in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg, müssen Einwendungen und Stellungnahmen bei den vom Land genannten Anhörungs- und Planfeststellungsbehörden eingereicht werden
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bei Änderung oder Neubau einer Autobahn oder Bundesstraße in Bundesverwaltung wird eine Genehmigung benötigt
- um die dabei betroffenen öffentlichen und privaten Rechte und Belange zu ermitteln, findet ein Anhörungsverfahren statt
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Planungsunterlagen werden online ausgelegt
- im Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben, sofern das Fernstraßen-Bundesamt das Verfahren führt.
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Einwendungen und Stellungnahmen zum Bauvorhaben können abgeben:
- vom Vorhaben betroffene Personen
- anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, sowie
- in ihrem Aufgabenbereich betroffene Behörden
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Fristen:
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für Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern und Stellungnahmen von anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen:
- bei Vorhaben, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird: 2 Wochen nach Ende der Planveröffentlichung, soweit in der Bekanntmachung der Veröffentlichung keine andere Frist genannt ist
- bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird: 1 Monat nach Ende der Planauslegung
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für Trägerinnen und Träger öffentlicher Belange:
- das FBA legt individuelle Fristen fest
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für Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern und Stellungnahmen von anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen:
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Kosten:
- keine
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Einreichung:
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allgemein:
- bevorzugt elektronisch, ist aber auch schriftlich möglich
- Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen
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online:
- im Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben, wenn das FBA das Verfahren durchführt
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führt das Land das Planfeststellungsverfahren durch, bestimmt dieses wo die Einwendungen oder Stellungnahmen online eingereicht werden können (siehe Bekanntmachung):
- schriftlich bei der Anhörungsbehörde
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allgemein: