Volltext
Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste der Landes-Architektenkammer eingetragen ist.
Voraussetzung
- Sie besitzen die Berufsbefähigung nach dem Landes-Architektengesetz.
Das Landes-Architektengesetz enthält differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (z.B. betreffend den Ausbildungsabschluss). Es empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Architektenkammer.
Mit der Eintragung werden Sie Kammer-Mitglied. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist die Bauvorlageberechtigung.
Der Antrag natürlicher Personen auf Eintragung in die Architektenliste muss folgende Angaben enthalten:
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum
- akademische Grade
- Anschrift der Hauptwohnung und einer etwaigen Niederlassung oder des Orts der überwiegenden Beschäftigung
-
Nachweis der erforderliche Vorbildung:
- abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder einer gleichrangigen Bildungseinrichtung und mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung oder
- mindestens achtjährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung und Ablegen einer Prüfung auf Hochschulniveau vor dem Eintragungsausschuss
- Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll (Architekt, Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner)
- Beschäftigungsart (freischaffend, angestellt, beamtet, baugewerblich)
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die Architektenkammer des Landes, in dem Sie
- Ihren Wohnsitz haben
- Ihre berufliche Niederlassung haben oder
- überwiegend beschäftigt sind.
Formulare
Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.