Eintragung in die Architektenliste beantragen

Volltext

Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf  nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste der Landes-Architektenkammer eingetragen ist.

Voraussetzung

  • Sie besitzen die Berufsbefähigung nach dem Landes-Architektengesetz.

Das Landes-Architektengesetz enthält differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (z.B. betreffend den Ausbildungsabschluss). Es empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Architektenkammer.

Mit der Eintragung werden Sie Kammer-Mitglied. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist die Bauvorlageberechtigung.

Der Antrag natürlicher Personen auf Eintragung in die Architektenliste muss folgende Angaben enthalten:

  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • akademische Grade
  • Anschrift der Hauptwohnung und einer etwaigen Niederlassung oder des Orts der überwiegenden Beschäftigung
  • Nachweis der erforderliche Vorbildung:
    • abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder einer gleichrangigen Bildungseinrichtung und mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung oder
    • mindestens achtjährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung und Ablegen einer Prüfung auf Hochschulniveau vor dem Eintragungsausschuss
  • Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll (Architekt, Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner)
  • Beschäftigungsart (freischaffend, angestellt, beamtet, baugewerblich)

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Architektenkammer des Landes, in dem Sie

  • Ihren Wohnsitz haben
  • Ihre berufliche Niederlassung haben oder
  • überwiegend beschäftigt sind.

Formulare

Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.

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