Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigenEintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen
Volltext
Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners/der Schuldnerin vollstrecken, weil diese/r nicht im Grundbuch eingetragen ist?
Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.
Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin/den Schulder haben, können Sie nach § 14 Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann der Schuldner/die Schuldnerin als Rechtsinhaber/in bzw. Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.
Voraussetzungen
- Vollstreckbarer Titel gegen den/die Vollstreckungsschuldner/in
- Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers
- Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein.
- Durch den Antrag nach § 14 GBO können keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.
- Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers
- Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden (in der Form des § 29 GBO - öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden)
- Vollstreckbarer Titel gegen den nicht eingetragenen Schuldner/die nicht eingetragene Schuldnerin
Ansprechpunkt
Земельний кадас районного суду, де ведеться земельний реєстр.
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird.
Land registry office of the district court where the land register is kept.
Bureau d’enregistrement foncier du tribunal de district où le registre foncier est tenu.
Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen
zuständige Stelle
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird.