Wenn Sie einen neuen Vor- oder Nachnamen angenommen haben, können Sie sich dies von Ihrem Standesamt bescheinigen lassen.
Volltext
Sie können aus verschiedenen Gründen einen neuen Vor- oder Nachnamen annehmen, zum Beispiel:
- Sie heiraten oder lassen sich scheiden.
- Sie haben nach dem Selbstbestimmungsgesetz einen geänderten Geschlechtseintrag mit einem neuen Vornamen.
- Sie haben nach dem Minderheiten-Namensänderungsgesetz einen übersetzten oder in der Schreibweise angeglichenen Namen.
- Sie haben nach dem Bundesvertriebenengesetz Bestandteile Ihres Namens abgelegt, zum Beispiel die weibliche Form.
- Sie haben nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach deutschem Recht Vor- und Familiennamen gebildet beziehungsweise fremde Namensbestandteile abgelegt, zum Beispiel Mittelnamen, Vatersnamen oder Zwischennamen.
Sie können eine Bescheinigung über den neuen Namen bei Ihrem zuständigen Standesamt erhalten. Das Standesamt bescheinigt Ihnen auf Wunsch auch einen geänderten Geschlechtseintrag.
Rechtsbehelf
- Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht
Ansprechpunkt
Standesamt
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- zuständiges Standesamt kann Bescheinigung über neuen Vor- oder Nachnamen ausstellen
- ebenso über neuen Geschlechtseintrag
-
Namensänderung möglich zum Beispiel:
- bei Heirat oder Scheidung
- bei geändertem Geschlechtseintrag mit neuem Vornamen
- nach dem Minderheiten-Namensänderungsgesetz übersetzter oder in der Schreibweise angeglichener Name
- nach dem Bundesvertriebenengesetz Bestandteile des Namens abgelegt, zum Beispiel die weibliche Form
- nach einer Einbürgerung oder dem Wechsel des Personalstatuts, welches über die Namensführung bestimmt