Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Die Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug beantragenSie möchten ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres dazu erfahren Sie hier.
Volltext
Eine Erlaubnis benötigt jede betreibende Person, die ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellt (beispielsweise Bus, Campingmobil, Wohnanhänger, Boot). Die Erlaubnis wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.
Die Erlaubnis ist auf maximal drei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden. Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben lassen wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.
Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten bestehen können. Diese betreffen vor allem die Bereiche des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- und Immissionsschutzrecht. Auch eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen kann erforderlich sein.
Voraussetzungen
-
Volljährigkeit
Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet. -
persönliche Zuverlässigkeit:
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, müssen Sie sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen. -
Prostitutionsfahrzeuge müssen verfügen über:
- einen ausreichend großen Innenraum und
- eine angemessene Innenausstattung und
- eine angemessene sanitäre Ausstattung,
- eine gültige Betriebszulassung haben sowie
- in technisch betriebsbereitem Zustand sein.
- Die Türen müssen jederzeit von innen zu öffnen sein und
- über technische Vorkehrungen muss jederzeit Hilfe erreichbar sein.
- Daneben müssen sie nach Ausstattung und Beschaffenheit den zum Schutz der dort tätigen Prostituierten erforderlichen allgemeinen Anforderungen genügen.
Einzelfirma (natürliche Person):
- Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis
Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH:
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Betriebskonzept
- Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den gesetzlichen Vertreter
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis
Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:
- Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie das Gewerbe aufnehmen. Beachten Sie bitte die zweiwöchige Anzeigepflicht für den konkreten Aufstellungsort des Prostitutionsfahrzeugs.
Hinweise (Besonderheiten)
Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können. Auch kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.
Hinzu kommt eine Anzeigepflicht von mindestens zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs, wenn das Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde aufgestellt werden soll. Eine rechtzeitige Antragstellung für die Erlaubnis zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs ist daher erforderlich.
- Prostitutionsfahrzeug Bereitstellung Erlaubnis
- Ausübung des Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig; darunter fällt auch das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges
- Die Erlaubnis kann befristet erteilt werden
- Es können weitere Erlaubnis oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften bestehen, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts.
- zuständig: Die Zuständigkeit r ichtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht