Für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung (z. B. Umgang mit radioaktiven Stoffen, Betrieb von Röntgeneinrichtungen) müssen Sie die erforderliche Fachkunde haben. Diese muss durch die zuständige Behörde geprüft und bescheinigt werden.
Volltext
Wenn Sie beabsichtigen, Röntgeneinrichtungen zu betreiben oder mit radioaktiven Stoffen umzugehen, ist eine Fachkundebescheinigung der zuständigen Behörde notwendig.
Voraussetzungen
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Sie müssen einen Kurs zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde erfolgreich abgelegt haben.
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Sie müssen die erforderliche praktische Erfahrung schriftlich oder digital nachweisen können.
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Sie müssen über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung verfügen
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Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung
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Nachweise über die praktische Erfahrung (Sachkundenachweis)
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Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen (darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen).
Rechtsbehelf
Wenn die Behörde die Fachkunde nicht bzw. nicht antragsgemäß erteilt wird, können Sie Klage erheben.
Ansprechpunkt
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt
Sachgebiet 51.4 Strahlenschutz
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Verfahrensablauf
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Nachdem Sie einen anerkannten Kurs zum Erwerb der Fachkunde erfolgreich abgelegt haben, beantragen Sie formlos bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde.
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Es ist auch möglich, dass die zuständige Behörde an Sie herantritt und auffordert, einen Nachweis der erforderlichen Fachkunde vorzulegen.
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Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und die Voraussetzungen und sendet Ihnen bei positiver Prüfung die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde zu.
Hinweise (Besonderheiten)
Beachten Sie, dass Sie Ihre Fachkunde spätestens nach fünf Jahren aktualisieren müssen.
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Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Bescheinigung
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Nachweis ist auf Anfrage der zuständigen Behörde vorzulegen
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Versand schriftlich oder online
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Zuständig: Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Sachgebiet 51.4 Strahlenschutz