Aufenthaltserlaubnis für Ehe- oder Lebenspartner nach dem Ende der Partnerschaft beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Aufenthaltserlaubnis für Ehe- oder Lebenspartner nach dem Ende der Partnerschaft beantragen

Wenn Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft endet, können Sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Volltext

Wenn Sie sich im Rahmen des Ehegattennachzugs zu einem Ausländer oder einem Deutschen in Deutschland aufhalten, ist das Bestehen Ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft die Grundlage für Ihre Aufenthaltserlaubnis.

Sollte Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft enden (zum Beispiel, weil Sie sich trennen oder Ihr Partner verstirbt), können Sie nach Ablauf Ihres aktuellen Aufenthaltstitels unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht beantragen. Dieses soll Ihnen den Aufbau einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland ermöglichen.

Ist Ihr ehemaliger Ehe- oder Lebenspartner im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und wird Ihr Lebensunterhalt auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch ihn gesichert, können Sie anstelle der Aufenthaltserlaubnis unter Umständen auch eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
  • Sie sind bisher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§§ 28 oder § 30 Aufenthaltsgesetz).
  • Die Lebensgemeinschaft mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner besteht aufgrund der Scheidung oder dauerhaften Trennung von Ihrem Partner oder dessen Tod nicht mehr fort.
  • Die Lebensgemeinschaft mit Ihrem Partner bestand für mindestens drei Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet.
    • Ausnahmen von der Voraussetzung des dreijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft:
      • Wenn Ihr Partner verstorben ist, während die Lebensgemeinschaft in Deutschland bestand, kommt es auf die Dauer des Aufenthalts nicht an.
      • Im Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) ist eine zweijährige Ehebestandszeit notwendig.
      • Wenn Ihr früherer Partner zum Ende Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft im Besitz der Blauen Karte EU war, ist eine zweijährige Ehebestandszeit im Bundesgebiet und einjährige Ehebestandszeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat notwendig.
      • Wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, Ihnen den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, kommt es auf die Ehebestandszeit nicht an (zum Beispiel bei Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft, Gefährdung bei Rückkehr in das Heimatland).
  • Während der Ehebestandszeit war Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig, das heißt Sie waren ohne Unterbrechung im Besitz eines Visums, einer Fiktionsbescheinigung oder einer Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug (eine Duldung reicht nicht aus).
  • Ihr ehemaliger Partner war bis zum Ende Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels Ihres ehemaligen Partners darf nicht ausgeschlossen sein.
  • Wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen geführt, muss dieser bis zum Ende der Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben.
  • Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind gegeben, das heißt:
    • Sie sind mit dem erforderlichen Visum oder visumfrei eingereist.
    • Sie sind im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes.
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert (der Bezug von Leistungen nach dem BAföG, SBG II oder SBG XII sind unschädlich).
    • Es liegt kein Grund für eine Ausweisung vor.
    • Durch Ihren Aufenthalt werden die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Achtung: Seit dem 1. Mai 2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg an die Ausländerbehörde übermittelt werden. Papierbasierte Passbilder sind nicht mehr zugelassen.
  • Nachweis über das Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft (zum Beispiel Scheidungsantrag, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde)
  • Nachweis über die Teilnahme am Integrationskurs, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand.
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts
    • Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), die letzten 3 Lohnabrechnungen, aktueller Rentenversicherungsverlauf
    • Bei Selbstständigen: Steuerbescheid, Betriebswirtschaftliche Auswertung, Handelsregisterauszug
    • Bei Bezug von Sozialleistungen: aktuelle Bescheide (zum Beispiel Leistungen nach dem SBG 2 oder 12, BAföG, Kinder- oder Elterngeld)

Bitte beachten: Bei der Berechnung des Lebensunterhalts werden auch die Personen einbezogen, mit denen ein Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt oder denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen insbesondere Paare oder Elternteile und mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende ledige Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Die genannten Nachweise sind deshalb von allen Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen.

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.

Ansprechpunkt

Ausländerbehörde

Verfahrensablauf

Der Aufenthaltstitel ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Dies ist in jedem Fall schriftlich oder persönlich möglich. Informieren Sie sich zunächst, welches Verfahren in Ihrer Ausländerbehörde vorgesehen ist. Viele Behörden bieten bereits die Online-Antragstellung an.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Der Online-Dienst führt Sie durch die Antragstellung und enthält weitere Erläuterungen zu Voraussetzungen und erforderlichen Nachweisen.
  • Nach dem Eingang Ihres Online-Antrags in der Ausländerbehörde erhalten Sie weitere Informationen zum Fortgang des Verfahrens (zum Beispiel über den obligatorischen Termin in der Ausländerbehörde).

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten:

  • Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde.

Während des Termins in der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Dokumente geprüft, weshalb Sie Ihre Unterlagen im Original dabei haben sollten. Bei Bedarf wird die Ausländerbehörde fehlende Informationen oder Unterlagen nachfordern.

Wird Ihrem Antrag entsprochen, beauftragt die Ausländerbehörde die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) bei der Bundesdruckerei. Dafür werden Ihre Fingerabdrücke sowie Ihre Unterschrift benötigt. Sie werden informiert, sobald Sie die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen können. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Sie können sich aber auch bei Ihrer Ausländerbehörde erkundigen, ob ein Versand des eAT an Ihre Adresse in Ihrem Fall möglich ist.

Sollte Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid von der Ausländerbehörde.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis wandelt sich mit dem Ende der Partnerschaft nicht von sich aus in eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis um. Dies muss beantragt werden.
  • Die geforderte Ehebestandszeit muss durch eine Ehe oder Lebenspartnerschaft erreicht werden. Versöhnen sich die Eheleute nach der Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder, beginnt die Fristberechnung für die Ehebestandszeit erneut.
  • Die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Trennung bzw. Scheidung sind für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Aufenthaltsgesetz nicht maßgeblich. Es genügt, dass der gemeinsame Lebensmittelpunkt nach außen erkennbar dauerhaft aufgegeben wurde.
  • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
  • Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Missbrauch versagt werden, wenn Sie aus einem Grund, den Sie zu vertreten haben, auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen sind.
  • Sofern noch nicht gegeben, sollten Sie sich während der einjährigen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis um die eigenständige Sicherung Ihres Lebensunterhalts bemühen. Die fehlende Lebensunterhaltssicherung kann sich unter Umständen negativ auf die spätere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auswirken.
  • Die Aufenthaltserlaubnis kann mittlerweile bei vielen Ausländerbehörden online und in verschiedenen Sprachen beantragt werden. Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
  • Nach dem Ende einer Ehe oder Lebenspartnerschaft eines Ausländers mit einem aufenthaltsberechtigten Ausländer oder einem Deutschen (zum Beispiel aufgrund von Trennung oder Tod des Partners) sowie nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels, kann der nachgezogene Ausländer ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht beantragen.
  • Grund: Ermöglichung einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland.
  • Ist der ehemalige Ehe- oder Lebenspartner im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und wird der Lebensunterhalt des nachgezogenen Ausländers auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch den Ex-Partner gesichert, kann anstelle der Aufenthaltserlaubnis die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis in Betracht kommen.
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