Antrag auf aktive Veredelung stellen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Antrag auf aktive Veredelung stellen

Im Verfahren der Aktiven Veredelung können Sie Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Europäischen Union veredeln lassen. Bei der Einfuhr müssen Sie zunächst keine Abgaben zahlen.

Volltext

Das Verfahren der Aktiven Veredelung ermöglicht es Unternehmen, Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) einzuführen, um sie dort veredeln zu lassen. Bei der Einfuhr müssen Sie zunächst keine Abgaben zahlen. Im Anschluss an die aktive Veredelung

  • können Sie die Ware entweder wieder ausführen oder
  • die Ware  in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überführen. Dadurch erhält eine Nicht-Unionsware den Status einer Unionsware.

Um Nicht-Unionswaren aktiv veredeln zu lassen, benötigen Sie eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts. Diese wird Ihnen auf Antrag (förmlich oder vereinfacht) gewährt.

Unter Veredelungsvorgängen versteht man:

  • Bearbeitung,
  • Verarbeitung,
  • Ausbesserung (Reparatur) oder
  • Zerstörung

von Waren. Außerdem

  • die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).

Neben Nicht-Unionswaren können Sie in manchen Fällen – soweit zugelassen – auch Ersatzwaren (das sind den Nicht-Unionswaren äquivalente Unionswaren) im Verfahren verwenden.

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Sie sind im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig. (In begründeten Ausnahmefällen wird diese Voraussetzung hinfällig.)
  • Sie gelten als zuverlässig in Zollangelegenheiten, zum Beispiel dadurch, dass Sie den Status „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)“ besitzen.  
  • Sie führen die Veredelungsvorgänge selbst durch oder lassen sie durchführen.
  • Wenn Sie Ersatzwaren aus der Union verwenden, müssen Sie nachweisen, dass diese mit den eingeführten Waren äquivalent sind.
  • Die aktive Veredelung darf keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtigen.

Voraussetzungen für Nutzung des vereinfachten Antrags (mittels Zollanmeldung)

  • Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung sind erfüllt.
  • Es handelt sich nicht um eine vereinfachte Zollanmeldung.
  • Sie beantragen keine zentrale Zollabwicklung.
  • Sie nehmen keine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vor.
  • Sie beantragen die Bewilligung nicht rückwirkend.
  • Es werden ausschließlich die eingeführten Waren selbst und keine Ersatzwaren eingesetzt.
  • Das Verfahren der aktiven Veredelung soll ausschließlich in Deutschland durchgeführt und abgewickelt werden.

  • der ausgefüllte „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und Teil V“
  • Ausnahme: Wenn Sie eine AEO–Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ haben, müssen Sie den Fragebogen nicht ausfüllen.
  • weitere erforderliche Unterlagen finden Sie unter „Verfahrensablauf“

Rechtsbehelf

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Antragsbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

Formulare

  • Onlineverfahren möglich: ja (nur bei vereinfachtem Antragsverfahren)
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Bewilligung muss schriftlich gestellt werden.

  • Förmlicher Antrag (mit Formular 0281)
    • Öffnen Sie das Formular „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung (0281)“ auf der Internetseite des Zolls.
    • Laden Sie den „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und Teil V“ von der Internetseite des Zolls herunter. (Wenn Sie eine AEO–Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ haben, entfällt dieser Schritt. Sie müssen den Fragebogen nicht ausfüllen.)
    • Legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei und senden Sie den Antrag an das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Sie Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führen.
    • Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Voraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren vorliegen, erhalten Sie eine Bewilligung. In der Bewilligung werden die Einzelheiten zur Verfahrensdurchführung geklärt.
  • Vereinfachter Antrag (mit Zollanmeldung)
    • Wenn Sie die Voraussetzungen zur Nutzung des vereinfachten Verfahrens erfüllen, können Sie den Antrag im Rahmen einer elektronischen oder schriftlichen Zollanmeldung stellen.
      • Elektronische Zollanmeldung:
        • Geben Sie eine Einzelzollanmeldung zur Überführung in die aktive Veredelung (EZA-AV) elektronisch über die Zollsoftware ATLAS („Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem“) ab.
        • Die zuständige Zollstelle prüft Ihren Antrag.
        • Bei positiver Prüfung, erhalten Sie eine Nachricht über die Software ATLAS mit weiteren Details zur Bewilligung.
        • Damit sind die Waren in das Verfahren überlassen.
      • Schriftliche Zollanmeldung:
        • Füllen Sie die Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers aus.
        • Übergeben Sie die Unterlagen der zuständigen Zollstelle.
        • Die Bewilligung erfolgt durch die Überlassung der Waren in das Verfahren.
        • Sie erhalten ein Belegexemplar der Bewilligung für Ihre Unterlagen.

Wenn Sie zum Beispiel Waren  auch in einem anderen Mitgliedstaat veredeln möchten, müssen Sie den Antrag elektronisch über das EU-Trader Portal der Europäischen Kommission stellen. Die Möglichkeit, den Antrag vereinfacht zu stellen, entfällt in diesem Fall. Mehr Informationen zur sogenannten „mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung“ finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

  • Aktive Veredelung (IPO) Bewilligung
  • Aktive Veredelung: Bearbeitung, Verarbeitung, Ausbesserung oder Zerstörung von Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Europäischen Union (EU)
  • für Waren im Verfahren der Aktiven Veredelung fallen bei Einfuhr aus Drittländern zunächst keine Einfuhrabgaben an
  • Teilnahme am Verfahren nur nach Bewilligung möglich
  • zwei Antragsverfahren: förmlicher Antrag und vereinfachter Antrag
  • Zuständigkeit:
    • Förmlicher Antrag: Hauptzollamt in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke befindet.  
    • Vereinfachter Antrag: Jede deutsche Zollstelle die befugt ist, die Ware in die Aktive Veredelung zu überführen.
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