Änderung des Landpachtvertrages anzeigen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Änderung des Landpachtvertrages anzeigen

Wenn Sie zu einem Landpachtvertrag eine Änderung abgeschlossen haben, müssen Sie diese innerhalb eines Monats der zuständigen Stelle melden.

Volltext

Als Verpächterin oder Verpächter einer landwirtschaftlichen Fläche müssen Sie Änderungen eines abgeschlossenen Landpachtvertrages der zuständigen Stelle melden. Auch als Pächterin oder Pächter können Sie diese Vertragsänderung der zuständigen Stelle mitteilen.

Stellt die zuständige Stelle fest, dass die Änderung Ihres Landpachtvertrages folgende Auswirkungen hat, kann sie ihn beanstanden und aufheben:

  • der geänderte Landpachtvertrag führt zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere einer Anhäufung von Land,
  • der geänderte Landpachtvertrag führt zu einer unwirtschaftlichen Zersplitterung oder
  • der Pachtpreis ist unangemessen hoch.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine Änderung des Landpachtvertrages abgeschlossen haben.
  • Sie dürfen durch die Änderung:
    • keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung von Land, bewirken
    • keine unwirtschaftliche Zersplitterung bewirken
    • keinen unangemessen hohen Pachtpreis zahlen

  • ausgefüllter Antrag "Anzeige Landpachtvertragsänderung"
  • abgeschlossene schriftliche Änderung des Landpachtvertrages in Kopie oder
  • im Falle einer mündlichen Änderung: die inhaltliche Mitteilung

Rechtsbehelf

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht gegen den Beanstandungsbescheid

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Anzeige Landpachtvertragsänderung Entgegennahme
  • Abschluss der Landpachtvertragsänderung anzeigen
  • Landpachtvertrag regelt die Verpachtung beziehungsweise Pachtung einer landwirtschaftlichen Fläche
  • sowohl Verpächterinnen und Verpächter als auch Pächterinnen und Pächter können den Abschluss der Änderung eines Landpachtvertrages anzeigen
  • Anzeige innerhalb eines Monats
  • zuständig: zuständige Behörde nach Landesrecht
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