Personen- und Güterkraftverkehr

1. Gewerblicher Personenverkehr gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

  • die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht
  • der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kfz (PKW/KOM) ist im Straßenverkehrsamt zu stellen
  • Antragsunterlagen erhalten Sie in der Behörde

Formen des Gelegenheitsverkehrs

  • § 47 PBefG Verkehr und Taxen
  • § 48 PBefG Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
  • § 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen

Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß PBefG

  • Linienverkehr mit Kfz- und Sonderformen des Linienverkehrs unterliegen der Genehmigungspflicht
  • der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Linienverkehr mit Kfz ist im Straßenverkehrsamt zu stellen

Antragsunterlagen erhalten Sie in der Behörde.

 

2. Gewerblicher Güterkraftverkehr lt. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

  • die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unterliegt ausschließlich den Bestimmungen des GüKG und ist erlaubnispflichtig
  • wer Güterkraftverkehr gewerbsmäßig betreiben will, bedarf einer Erlaubnis

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für den Güterkraftverkehr ist im Straßenverkehrsamt zu stellen. Antragsunterlagen erhalten Sie in der Behörde.