Die Betreuungsbehörde

Aufgaben der Betreuungsbehörde

Im Rahmen des Betreuungsgesetzes gibt es auch ein eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechts, das Betreuungsbehördengesetz (BtBG).

Die Aufgaben der Betreuungsbehörde kann man wie folgt unterteilen:

  • Aufgaben im Vorfeld von Betreuungen (Beratung und Unterstützung von Betreuern; Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Betreuern)
  • Betreuungsgerichtshilfe (Sachverhaltsermittlung für das Gericht, Benennung von Betreuern gegenüber dem Gericht, Beschwerderechte gegen Gerichtsentscheidungen, Vorführungsaufgaben)
  • Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Führung von Betreuungen durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde
  • zusätzliche Aufgaben nach Landesrecht (z. B. Organisation örtlicher Betreuungsarbeitsgemeinschaften)

Anträge und Formulare zum Thema Betreuung und Vorsorgevollmacht

Vordrucke / Formulare zum Betreuungsrecht

Betreuungsrecht in leichter Sprache

Was bedeutet gesetzliche Betreuung?

Hier ist die rechtliche Vertretung volljähriger Menschen gemeint, welche aufgrund einer psychischen Erkrankung, geistigen Behinderung oder erheblichen körperlichen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können. Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen (gemäß § 1896 Abs. 1a im Bürgerlichen Gesetzbuch).

Die Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Betreuungsanordnung nach dem deutschen Betreuungsrecht ergeht in einem Betreuungsverfahren. Dies kann vom Betroffenen selbst, oder aber auch von Dritten (Angehörige, Freunde/Bekannte, versch. Behörden oder Dienste) beim zuständigen Betreuungsgericht angeregt werden.

Das Betreuungsgesetz trat am 01.01.1992 in Kraft und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Durch die Einfügung des Wortes ”rechtlich” in § 1896 BGB im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass die Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt. Wenn es also nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Betreuerbestellung. Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen, Einschalten von ambulanten Diensten), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.

Wenn es jedoch keine anderen Hilfspersonen gibt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die Organisation der Hilfen notwendig und möglich. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können. Andere Hilfen können z. B. Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person bevollmächtigte Dritte.

Informationen zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Unfall, Krankheit und Alter – Wer regelt meine Angelegenheiten wenn ich selbst nicht mehr in der Lage bin? Wie kann ich in gesunden Tagen vorsorgen?

Jeder kann irgendwann in eine Situation kommen, in der andere für ihn entscheiden müssen. Nach deutschem Recht sind nicht automatisch der Ehe- und Lebenspartner oder die Kinder als gesetzliche Vertreter vorgesehen. Um für eine solche Situation in gesunden Tagen vorzusorgen, werden im Folgenden die verschieden Vorsorge-Formen kurz dargestellt.

Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht benennt der Verfasser eine oder mehrere Vertrauenspersonen, welche im Ernstfall die erforderlichen Angelegenheiten regeln sollen. Die Vollmacht regelt verschiedene Bereiche, z.B. Gesundheitsangelegenheiten (Einwilligung in ärztliche Maßnahmen), Ämter- und Behördenangelegenheiten (Anträge stellen) und Wohnungsangelegenheiten (Wohnungskündigung und -auflösung).

Die bevollmächtigte Person, die das Original der Vollmacht in den Händen hält, ist mit diesem sofort handlungsfähig und kann die Angelegenheiten regeln, welche ihn ihr benannt sind. Es ist immer wichtig, eine Person zu bevollmächtigen, welche man gut kennt und zu welcher man Vertrauen hat, denn die Vollmachtserteilung ist eine Art privater Vertrag. Wenn jemand im Besitz einer Vollmacht ist, kann er alle darin aufgeführten Belange damit regeln. Aber Vorsicht: Niemand kontrolliert in der Regel, ob der Bevollmächtigte rechtmäßig oder im Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Zudem ist es sinnvoll, aber nicht zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben, eine Vollmacht beglaubigen zu lassen. Diese Möglichkeit haben Sie bei der örtlichen Betreuungsbehörde gegen eine Gebühr von 10,00 Euro. Bei großem Vermögen, Firmenangelegenheiten oder später zu regelnden Grundstücksangelegenheiten ist eine notarielle Beratung und Beglaubigung sinnvoll.

Betreuungsverfügung

Sollte der gerichtliche Weg der rechtlichen Vertretung bevorzugt werden, kann in einer Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht der Wunsch mitgeteilt werden, welche Person im Falle eines Betreuungsverfahrens als Betreuer bestellt werden soll und wer nicht. Wichtig ist, dass der Betreuer eine Person nur in den Angelegenheiten vertritt, die der Betroffene nicht mehr selbst bewältigen kann. Das Betreuungsgericht hat die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist es die Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens dem Betreuungsgericht vorzulegen.

Sollte die vorgeschlagene Person in der Betreuungsverfügung nicht geeignet oder bereit sein die Betreuung zu übernehmen, wählt das Betreuungsgericht eine andere Person, möglichst aus dem nahen Umfeld des Betroffenen aus. Steht keine Person bereit, die die Betreuung ehrenamtlich übernehmen kann, besteht die Möglichkeit, einen fremden ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer zu bestellen.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung dokumentiert den Willen eines schwer kranken Patienten, für den Fall, dass dieser sich nicht mehr äußern kann. Diese ist ein wichtiges Indiz für den mutmaßlichen Willen des Betroffenen bezüglich seiner medizinischen Behandlung, Behandlungsbegrenzung und Pflege bei schwersten Erkrankungen, wie bspw. bei nicht umkehrbarer Bewusstlosigkeit, schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder einer zum Tod führenden Krankheit.

In der Patientenverfügung kann der Betroffene angeben, welche ärztlichen Maßnahmen er zu seiner medizinischen Versorgung wünscht oder ablehnt.

Empfehlenswert ist es, sich genauestens mit der Thematik auseinander zu setzen und sich auch noch mal durch einen Arzt beraten zu lassen. Eine Patientenverfügung sollte in jedem Fall genaue und konkrete Formulierungen bezogen auf die einzelne möglicherweise eintretende Erkrankung beinhalten.

Um den Betreuungsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern und ein Betreuungsverfahren zu vermeiden können Vollmachten und Betreuungs- und Patientenverfügungen beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (BNotK) registriert werden.

Ehrenamtliche Betreuer

Sie haben Interesse, anderen Menschen zu helfen?

Die Betreuungsbehörde sucht regelmäßig ehrenamtliche Betreuer für hilfsbedürftige Menschen.

Ehrenamtliche Betreuer werden vom Betreuungsgericht für Menschen bestellt, welche aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht (mehr) in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Diesen Menschen kann vom Betreuungsgericht ein Betreuer an die Seite gestellt werden, welcher ihn in den Angelegenheiten vertritt, die der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht selbst regeln kann.

Die Aufgaben und Anforderungen an einen Betreuer sind vielfältig. So können dem Betreuer zum Beispiel die finanziellen Angelegenheiten übertragen werden (Überweisung laufender Kosten, Renten- und Pflegekassenanträge stellen) oder im gesundheitlichen Bereich (Termine bei Fachärzten vereinbaren, ggf. den Betreuten begleiten und ambulante Hilfen organisieren). Weitere Aufgaben können die Erledigungen behördlichen Schriftverkehrs und die Verhandlungen mit Ämtern, Behörden und Bankinstituten umfassen.

Der ehrenamtliche Betreuer ist (ebenso wie der berufliche Betreuer) dem Amtsgericht gegenüber rechenschaftspflichtig, d.h. er muss einen jährlichen Bericht und - sofern die Vermögenssorge angeordnet wurde - eine jährliche Rechnungslegung abgeben.

Wichtig: Der Betreuer ist gesetzlich verpflichtet, die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen und zu seinem Wohle zu handeln. Interessierte sollten rechtliche Grundkenntnisse, Einfühlungs- sowie Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft, sich weiterzubilden und neues Wissen anzueignen, mitbringen.

Die örtliche Betreuungsbehörde steht ehrenamtlichen Betreuern jederzeit beratend und unterstützend zur Seite.

Dokumente und Downloads