Wenn Sie eine theoretische Prüfung als Bewerberin oder Bewerber um eine Lizenz zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern, Leichtluftfahrzeugen, Segelflugzeugen nach Sichtflugregeln oder Freiballonen absolvieren möchten, müssen Sie sich anmelden.
Volltext
Sie möchten eine Lizenz als Privatpilotin oder Privatpilot ohne Instrumentenflugberechtigung erwerben? Dann müssen Sie sich zu einer theoretischen Prüfung anmelden.
Dies gilt für folgende Lizenzen:
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H))
- Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H))
- Segelflugzeuge (SPL)
- Freiballone (BPL)
Sie möchten die theoretische Prüfung wiederholen? Dann müssen Sie sich ebenfalls anmelden.
Voraussetzungen
- abgeschlossene theoretische Ausbildung
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Handlungsgrundlage(n)
- § 128 Absatz 1 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Anhang I FCL.025, Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III BFCL.135, Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
- Anhang III BFCL.135, Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
Kurzfassung
- Lizenz als Privatpilotin oder Privatpilot ohne Instrumentenflugberechtigung erfordert theoretische Prüfung
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Gilt für folgende Lizenzen
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln
- Leichtluftfahrzeuge nach Sichtflugregeln
- Segelflugzeuge
- Freiballone
- Anmeldung auch nötig für Wiederholung der theoretischen Prüfung