Zollkostenpflichtige Amtshandlungen beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Zollkostenpflichtige Amtshandlungen beantragen

Wenn Sie besondere Amtshandlungen von der Zollverwaltung in Anspruch nehmen, können dafür Gebühren und Auslagen entstehen, die Sie bezahlen müssen.

Volltext

Im Regelfall müssen Sie keine Kosten für Amtshandlungen, also Leistungen, der Zollverwaltung zahlen. Für besondere Inanspruchnahmen der Zollverwaltung fallen allerdings in bestimmten Fällen Kosten (Gebühren und Auslagen) an.

Kostenpflichtig sind zum Beispiel:

  • Amtshandlungen, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden.
    • Außer Amtshandlungen der Steueraufsicht, die aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden können
  • die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle
  • Amtshandlungen, insbesondere solche der zollamtlichen Überwachung, auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze sind, durchgeführt werden.
  • die amtliche Bewachung und Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren
  • Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden
  • Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht
  • Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden
  • amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss
  • Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung
  • Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten
  • die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird,
  • die Warenuntersuchung in bestimmten Fällen
  • die Fertigung von Ablichtungen und Abschriften


Die Zollkosten werden zusätzlich zu gegebenenfalls anfallenden Ein- oder Ausfuhrabgaben erhoben.
Sie müssen die kostenpflichtige Amtshandlung vorher beantragen.

Voraussetzungen

  • Sie nehmen eine besondere Leistung des Zolls in Anspruch.
  • Die Erkennbarkeit von Antragstellerin oder Antragsteller und Kostenschuldnerin oder -schuldner muss gegeben sein.
  • Die beantragte Amtshandlung muss nach praktischen Maßstäben durchführbar sein.

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.

Rechtsbehelf

  • Einspruch

Formulare

  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja

Verfahrensablauf

Sie müssen die kostenpflichtige Amtshandlung in der Regel vorher beantragen.

Formloser Antrag:

  • Sie können den Antrag formlos, schriftlich per E-Mail oder Fax oder mündlich per Telefon stellen.

Schriftlicher Antrag mit Formular:

  • Für den schriftlichen Antrag können Sie in bestimmten Fällen ein Formular nutzen. Für das Tätigwerden der Zollbehörde im gewerblichen Rechtsschutz ist das Formular notwendig.
  • Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung laden Sie den „Antrag auf Durchführung einer kostenpflichtigen Amtshandlung (Formular 0009)“ herunter.
  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es per E-Mail oder Fax an Ihre zuständige Zollverwaltung. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz.
  • Die Zollverwaltung prüft und bewilligt Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid.
  • Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der beantragten kostenpflichtigen Amtshandlung besteht nicht. Die Entscheidung darüber, ob eine Amtshandlung wie beantragt stattfindet, trifft die Zollstelle im Rahmen ihrer organisatorischen und personellen Möglichkeiten.
  • Nach der Durchführung der Amtshandlung erhalten Sie einen separaten Kostenbescheid. Zahlen Sie die entsprechende Gebühr.

Antrag im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls:

  • Alternativ können Sie den Antrag im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls online stellen.
  • Öffnen Sie hierfür das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls.
  • Sollten Sie noch kein Benutzerkonto besitzen, folgen Sie den Anweisungen, um ein Bürger-, Benutzer- oder Geschäftskundenkonto anzulegen.
  • Um den Antrag auf zollkostenpflichtige Amtshandlung online stellen zu können, steht der Zugang mittels ELSTER für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung. Bürgerinnen und Bürger können auch den elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel für die Registrierung und Anmeldung einsetzen.
  • Nach Prüfung und Freigabe Ihrer Daten können Sie Ihr Konto nutzen.
  • Füllen Sie den Online-Antrag auf Durchführung einer zollkostenpflichtigen Amtshandlung vollständig aus, fügen Sie gegebenenfalls Anlagen hinzu und senden Sie den Antrag ab.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument.
  • Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid in Ihren elektronischen Postkorb beim Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls.

Die Zuständigkeit des Hauptzollamtes richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnsitz. In besonderen Fällen kann sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Amtshandlung richten.

  • Zollkosten Anordnung
  • grundsätzlich sind Handlungen des Zolls kostenfrei
  • für besondere Amtshandlungen des Zolls fallen jedoch Kosten an, zum Beispiel für:
    • die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten
    • Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden
    • die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle
    • eine erforderliche Amtshandlung auf einem Flugplatz, der nicht Zollflugplatz ist
    • amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss,
    • die amtliche Bewachung und Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren auf Antrag
    • die Warenuntersuchung in bestimmten Fällen
    • Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren
    • die Fertigung von Ablichtungen oder Abschriften
  • besondere Amtshandlung muss vorher formlos beantragt werden (schriftlich, per E-Mail oder Fax, auch mündlich möglich)
  • Antragsformular vom Zoll kann genutzt werden (nicht verpflichtend)
  • Gebühren je nach Amtshandlung unterschiedlich
  • Gebühren in Kostenbescheid ausgewiesen
  • zuständig: das sachlich und örtlich zuständige Hauptzollamt beziehungsweise Zollamt
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