Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Verlängerung der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragenSie haben eine EU-Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, deren Gültigkeit ausläuft? Dann müssen Sie eine Verlängerung beantragen.
Volltext
Wenn Sie für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) eine EU-Gemeinschaftslizenz haben, müssen Sie diese spätestens nach 10 Jahren verlängern lassen. Dabei weisen Sie nach, dass Sie immer noch die entsprechenden Bedingungen erfüllen.
Zum Gelegenheitsverkehr gehören:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
Die Fahrt ist mit Kraftfahrzeugen durchzuführen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrerin oder Fahrer geeignet und bestimmt sind.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Genehmigung für Personenbeförderungen mit Bussen in Deutschland.
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Sie erfüllen alle Rechtsvorschriften über Busse sowie Fahrerinnen und Fahrer, zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsbegrenzer
- Einhaltung der zulässigen Abmessungen
- Einhaltung des zulässigen Gewichts
- Qualifikation der Fahrerinnen und Fahrer
- Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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EU-Gemeinschaftslizenz notwendig, wenn Gelegenheitsverkehr
- in EU-Staaten führt
- im Transit durch EU-Staaten führt
- in EU-Staaten angeboten werden soll
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im Gelegenheitsverkehr sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchzuführen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrerin oder Fahrer) geeignet und bestimmt sind:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
- wird für eine Dauer von höchstens 10 Jahren erteilt und muss danach verlängert werden
- Verlängerung ebenfalls höchstens 10 Jahre möglich
- bei Antrag auf Verlängerung wird geprüft, ob die Bedingungen immer noch erfüllt werden
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Bedingungen:
- Genehmigung für Personenbeförderung mit Bussen liegt im Heimatland vor
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alle Rechtsvorschriften über Busse sowie Fahrerinnen und Fahrer sind erfüllt, zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsbegrenzer
- Einhaltung der zulässigen Abmessungen
- Einhaltung des zulässigen Gewichts
- Qualifikation der Fahrerinnen und Fahrer
- Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
- zuständig: zuständige Behörde des Landes, in dem Antragstellerin oder Antragsteller den Sitz hat