Zugelassene Überwachungsstellen können eine verkürzte Prüffrist für überwachungsbedürftiger Anlagen fordern, die dann von der zuständigen Stelle angeordnet wird.
Volltext
Nach einer wiederkehrenden Prüfung oder einer sicherheitstechnischen Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen ist es möglich eine verkürzte Prüffrist anzuordnen.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.
Verfahrensablauf
- Online: Meldung des Erfordernisses einer verkürzten Prüffrist durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
- Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
- Anhörung und Anordnung der verkürzen Prüffrist nach Meldung durch die ZÜS.
- Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
- Voraus gesetzt ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
- ZÜS meldet dies der zuständigen Stelle