Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Registrierung für die Ausfuhr von Pflanzen, -erzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses beantragen.Wenn Sie als Unternehmer kontrollpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse exportieren wollen, müssen Sie in ein amtliches Register aufgenommen werden. Näheres erfahren Sie hier.
Volltext
Für Unternehmer, die für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Nicht-EU-Staaten ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis nach Art. 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 beantragen müssen, gilt gem. Art. 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Registrierungspflicht.
Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie
- Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern
Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.
Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.
- Kontaktdaten: Name, Anschrift im Mitgliedsstaat der Registrierung und Kontaktdaten des Unternehmers.
- Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, eine oder mehrere Tätigkeiten nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 auszuführen.
- Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
- Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Als Unternehmer stellen Sie den Registrierungsantrag beim zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienst.
- Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und führt gegebenenfalls notwendige Kontrollen durch.
- Bei positiver Prüfung erfolgt die Zuweisung einer Registriernummer.
Hinweise (Besonderheiten)
Registrierte Unternehmer haben folgende Pflichten:
Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Von dem Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.
- Registrierung Unternehmen für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme für Pflanzen und deren Erzeugnisse
- Für Unternehmer, die zur Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ein Pflanzengesundheits- oder Vorausfuhrzeugnis beantragen müssen, gilt eine Registrierungspflicht
- Zuständige Stelle: Amtliche Pflanzenschutzdienste des jeweiligen Bundeslandes