In bestimmten Fällen können Sie Ihre Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) neu ausstellen lassen.
Volltext
Wenn Sie eine Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) besitzen, können Sie in folgenden Fällen eine Neuausstellung beantragen:
- Sie haben Ihre Pilotenlizenz verloren.
- Die Rückseite Ihrer Pilotenlizenz ist vollständig befüllt, sodass die Luftfahrtbehörde oder prüfende Personen keine weiteren Informationen eintragen können.
Auf der Rückseite der Pilotenlizenz ist Platz für verschiedene Vermerke, beispielsweise:
- Berechtigungen, also welche Flugzeug- oder Hubschraubertypen Sie fliegen dürfen
- Gültigkeitszeiträume, mit Datum sowie Unterschrift oder Stempel der prüfenden Person
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zusätzliche Vermerke beziehungsweise spezielle Einträge, zum Beispiel Nachtflugberechtigung, Kunstflug, Schleppberechtigung
Voraussetzungen
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Sie besitzen eine gültige Pilotenlizenz für
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)),
- Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)),
- Segelflugzeuge (SPL) oder
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Freiballone (BPL).
erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag zur Neuausstellung einer Pilotenlizenz
- gegebenenfalls Verlusterklärung
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gegebenenfalls weitere Nachweise, zum Beispiel Auszug aus dem persönlichen Flugbuch
Handlungsgrundlage(n)
- Anhang I FCL.015 a), ARA.FCL.220 a) 2., Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.015 a) 1. v), Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang III BFCL.015 a) 5., Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
Kurzfassung
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Neuausstellung von Pilotenlizenzen für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) bei:
- Verlust der Lizenz
- vollständig befüllte Rückseite / keine weiteren Einträge mehr möglich
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mögliche Eintragungen auf Rückseite der Pilotenlizenz:
- Berechtigungen
- Gültigkeitszeiträume, mit Datum sowie Unterschrift oder Stempel der prüfenden Person
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zusätzliche Vermerke beziehungsweise spezielle Einträge, zum Beispiel Nachtflugberechtigung, Kunstflug, Schleppberechtigung