Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Mitgliedstaat der EU beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Mitgliedstaat der EU beantragen

Wenn Sie Kulturgut weniger als 5 Jahre aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, benötigen Sie unter Umständen eine Ausfuhrgenehmigung.

Volltext

Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.

Eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgütern in einen EU-Mitgliedstaat ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie Herstellerin oder Hersteller beziehungsweise Urheberin oder Urheber des Kulturguts sind und
  • sich das Kulturgut nur vorübergehend für bis zu 2 Jahre in Deutschland befindet.

Eine Genehmigung ist jedoch erforderlich, wenn

  • sich das Kulturgut dauerhaft in Deutschland befindet.
  • das Kulturgut bestimmte Alters- und Wertgrenzen überschreitet.
  • Sie Eigentümerin oder Eigentümer oder eine bevollmächtigte dritte Person sind. Das belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Als vorübergehend wird eine Ausfuhr bezeichnet, wenn sie für einen  Zeitraum von höchstens 5 Jahre erfolgen soll.

Kulturgüter sind zum Beispiel

  • Kunstwerke,
  • archäologische Objekte,
  • Archivgut,
  • Handschriften oder
  • Antiquitäten, wie
    • Möbel,
    • Musikinstrumente oder
    • Schmuck.

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 nachlesen. Die für die Ausfuhr in die Europäische Union (EU) heraufgesetzten Alters- und Wertgrenzen sind in § 24 Absatz 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sowie auf der Internetseite des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.

Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Sollten Sie eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, können Sie diese bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.

Voraussetzungen

  • Bei dem auszuführenden Objekt handelt es sich um ein Kulturgut.
  • Das auszuführende Objekt überschreitet die im Kulturschutzgesetz definierten Alters- und Wertgrenzen.
  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder eine bevollmächtigte dritte Person.
  • Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

  • mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 x 12 cm
  • Provenienznachweis
  • optional:
    • Verzeichnis
    • Katalog
    • Bibliografie
    • Wertnachweis
    • weitere Nachweise

Rechtsbehelf

  • Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
  • Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

  • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
  • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Beide Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
  • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
  • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
  • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
  • Bei positiver Entscheidung wird die zweite Ausfertigung, mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
  • Bitte führen Sie diese Genehmigung bei Ausfuhr des Kulturguts mit.
  • Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto (natürliche Personen) oder per Mein Unternehmenskonto (Organisationen).
  •  Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
  • Senden Sie das Online-Formular ab.
  • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
  • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf "Ohne Anmeldung" und "Weiter".
  • Füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Senden Sie das Online-Formular ab.
  • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
  • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
  • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
  • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Für eine vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern in Drittstaaten brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.
  • Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Teil der Europäischen Union (EU) sind.
  • bei vorübergehender Ausfuhr von Kulturgütern, die bestimmte Alters- und Wertgrenzen überschreiten, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)
  • vorübergehend ist eine Ausfuhr, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt
  • Kulturgüter sind zum Beispiel
    • Kunstwerke,
    • archäologische Objekte,
    • Archivgut,
    • Handschriften oder
    • Antiquitäten, wie
      • Möbel,
      • Musikinstrumente oder
      • Schmuck
  • welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 aufgeführt
  • die für die Ausfuhr in die Europäische Union (EU) heraufgesetzten Alters- und Wertgrenzen sind aufgeführt
    • in § 24 Absatz 2 Kulturschutzgesetz (KGSG) sowie
    • auf der Internetseite des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
  • der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • als Herstellerin oder Hersteller beziehungsweise Urheberin oder Urheber des Kulturguts benötigen Sie keine Ausfuhrgenehmigung
  • Genehmigung dürfen beantragen:
    • Eigentümerin oder Eigentümer
    • bevollmächtigte dritte Person
  • Anmeldung erfolgt
    • online,
    • schriftlich per Post oder
    • hybrid.
  • zuständig: die zuständige Landesbehörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet  
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