Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Ermäßigung vom Wasserentnahmeentgelt stellen.
Volltext
Sie müssen ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten. Sie müssen auch ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts stellen.
Voraussetzungen
- Sie entnehmen tatsächlich weniger Wasser oder der Verwendungszweck ein anderer als im Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid genehmigt.
- Die Entnahmemengen und der Verwendungszweck sind nachgewiesen.
- Antrag auf Ermäßigung
- Nachweise für entnommenen Wassermengen und/oder anderen Verwendungszweck
Rechtsbehelf
Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Verfahrensablauf
- Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Nach der Antragsprüfung erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid.
- Ein Wasserentnahmeentgelt muss gezahlt werden, wenn Wasser aus oberirdischen Gewässern entnommen oder abgeleitet wird und/oder Grundwasser entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet wird, sofern keine gesetzlichen Befreiungstatbestände vorliegen.
- Das ausgefüllte Formular muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
- Die zuständige Stelle prüft den Antrag.
- Nach der Antragsprüfung wird ein Festsetzungsbescheid ausgestellt.
weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.