Erdbestattung durchführen lassen

Um eine Bestattung im Sarg durchzuführen, muss vieles beachtet werden. Eine Übersicht finden Sie hier.

Volltext

Erdbestattung wird die verstorbene Person in der Erde auf einem Friedhof beigesetzt. Manche Träger des Friedhofs erlauben auch die Beisetzung in einer Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude.

Ausnahmen von der Sargpflicht bei Erdbestattungen sieht das Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt nicht vor. Verbietet die Religion der verstorbenen Person eine Beisetzung in einem Sarg, haben manche Friedhofsträger Lösungen entwickelt, wie religiöse Motive mit der Sargpflicht in Einklang gebracht werden können.

Es gibt unterschiedliche Arten von Grabstätten (Wahlgrab, Reihengrab, Gemeinschaftsanlagen). Über das Angebot entscheidet der jeweilige Friedhofsträger. Ein wichtiger Unterschied zwischen einem Wahlgrab und einem Reihengrab ist, dass bei einem Reihengrab eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich ist und dass Reihengräber in der Regel kostengünstiger sind. Auch kann in einem Reihengrab stets nur eine Person beigesetzt werden. Später sterbende Angehörige dürfen somit nicht in diesem Reihengrab, sondern müssen in einer anderen Grabstätte beigesetzt werden.

Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, die Dauer des Nutzungsrechts, Gebühren und weitere Details (zum Beispiel Grabpflege) werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung per Satzung (= Friedhofsordnung, Friedhofsgebührensatzung) festgelegt.

Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.

Voraussetzungen

  • Durchführung der Leichenschau, das gilt nicht für Fehlgeburten,
  • Beurkundung des Sterbefalls,
    • bei Totgeburten ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen
    • bei Fehlgeborenen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich Datum, Umstand der Fehlgeburt und Name und Anschrift der Mutter ergeben,
  • Ablauf der Wartefrist oder Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde, die Beisetzung vor Ablauf der Wartefrist durchzuführen,
  • Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle.

Die weiteren Voraussetzungen erfragen Sie bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.

  • Sterbeurkunde oder ein Nachweis des zuständigen Standesamtes, dass die Beurkundung zurückgestellt worden ist.

Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde oder Kirche, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Gemeinde oder Stadt, in der die Beerdigung durchgeführt werden soll.

Erdbestattungen sind nur in einem Sarg auf einem Friedhof erlaubt. Für die Beisetzung auf dem Friedhof muss von dem Träger des Friedhofs (= Gemeinde oder Kirche) ein Nutzungsrecht erworben und der Termin der Beisetzung abgesprochen werden.

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