Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt beantragen

Sie entnehmen für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke in großem Umfang Wasser? In Ausnahmefällen können Sie auf Antrag vom Wasserentnahmeentgelt befreit werden.

Volltext

Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten, müssen Sie ein Wasserentnahmeentgelt zahlen. Das gilt auch, wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt stellen und in Ausnahmefällen von der Zahlung   ganz oder teilweise befreit werden.

Voraussetzungen

  • Ihr Unternehmen entnimmt für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke Wasser in so großem Umfang, dass es durch die Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes erheblich und nachhaltig in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist.
  • Sie können von der Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes befreit werden, wenn ökologische, wasserwirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern.

  • Antrag auf Befreiung
  • Nachweis über einen Härtefall, zum Beispiel:
    • Gewinn- und Verlustrechnung
    • Lageberichte zum Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres und der vorangegangen zwei Geschäftsjahre
    • Unterlagen zur Preiskalkulation für das betreffende Geschäftsjahr

Rechtsbehelf

Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Verfahrensablauf

  • Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare bei der zuständigen Behörde   ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Danach erhalten Sie einen Bescheid.
  • Ein Wasserentnahmeentgelt wird fällig, wenn Wasser aus oberirdischen Gewässern entnommen oder abgeleitet wird.
  • Das Entgelt gilt auch für die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser.
  • Ein Antrag auf Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt kann unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden.
  • In Ausnahmefällen ist eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zahlung möglic h. 
  • Das ausgefüllte Formular muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Die zuständige Stelle überprüft den Antrag.
  • Ein Bescheid wird nach Prüfung ausgestellt.

weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.

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