Ausländerfalknerjagdschein - Jahresjagdschein nach Einziehung erneut beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Ausländerfalknerjagdschein - Jahresjagdschein nach Einziehung erneut beantragen

Wenn Ihnen der Jahresfalknerjagdschein für Ausländer von der ausstellenden Behörde entzogen wurde, können Sie ihn nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist erneut beantragen.

Volltext

Wenn Sie in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Falknerjagdschein.

Wenn Ihnen der  Jahresjagdschein für ausländische Falkner entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist erneut beantragen.

Voraussetzungen

  • bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
  • bereits erteilter Falknerjagdschein wurde entzogen
  • verstrichene Sperrfrist

  • gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
  • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.

Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Online-Dienste vorhanden: ja

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerfalknerjagdschein erteilt.

Handlungsgrundlage(n)

§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

  • Ausländerfalknerjagdschein Wiedererteilung Jahresjagdschein
  • für die Beizjagd in Deutschland erforderlich
  • erneute Beantragung nach Entzug erforderlich
  • Beantragung erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich
  • Mindestalter 18 Jahre
  • ist für höchstens 3 aufeinanderfolgende Jagdjahre gültig
  • Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
  • Besitz eines Jahresjagdscheins oder Ausländerjahresjagdscheins ist Voraussetzung
  • wird von der Behörde, die den Jagdschein entzogen hat, wiedererteilt
  • zuständig: untere Jagbehörde
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