Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Wenn Sie von einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland ziehen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht und den geltenden Fristen.

Volltext

Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .

weiterführende Informationen

Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

Weitere Informationen

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