Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen MitgliedstaatWenn Sie von einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland ziehen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht und den geltenden Fristen.
Volltext
Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .
weiterführende Informationen
Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.
Weitere Informationen
- §§ 27 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 3, 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummern 17 und 23 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)