Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ehe- oder Lebenspartner nach dem Ende der Partnerschaft beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ehe- oder Lebenspartner nach dem Ende der Partnerschaft beantragen

Wenn Ihnen nach dem Ende Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt wurde, kann dieses verlängert werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Volltext

Ein zunächst auf ein Jahr befristetes eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 Aufenthaltsgesetz) kann verlängert werden, wenn Sie die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der (vorangegangenen) Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen die bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geprüften Voraussetzungen grundsätzlich weiterhin vorliegen. Insbesondere sollten Sie Ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern können.

Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU noch nicht vorliegen.

Wenn Ihr Lebensunterhalt durch Unterhaltszahlungen Ihres früheren Partners gesichert ist und dieser im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) ist, können Sie selbst unter erleichterten Bedingungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
  • Sie sind im Besitz eines selbstständigen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Aufenthaltsgesetz), das Ihnen aufgrund der Beendigung Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft erteilt wurde.
  • Ihre derzeitige Aufenthaltserlaubnis ist noch nicht erloschen.
  • Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen weiterhin vor, das heißt:
    • Sie sind im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes.
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert (der Bezug von Leistungen nach dem BAföG ist unschädlich).
    • Es liegt kein Grund für eine Ausweisung vor.
    • Durch Ihren Aufenthalt werden die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.

Bitte beachten Sie: Wurde Ihnen die Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer besonderen Härte erteilt und liegen diese Umstände weiterhin vor, kann vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Außerdem kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn wegen der Erziehung kleiner Kinder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unzumutbar ist.

Grundsätzlich sind für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Unterlagen wie für die erstmalige Erteilung vorzulegen:

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm) - Achtung: Seit dem 1. Mai 2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg an die Ausländerbehörde übermittelt werden. Papierbasierte Passbilder sind nicht mehr zugelassen.
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts
    • Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), die letzten 3 Lohnabrechnungen, aktueller Rentenversicherungsverlauf
    • Bei Selbstständigen: Steuerbescheid, Betriebswirtschaftliche Auswertung, Handelsregisterauszug
    • Bei Bezug von Sozialleistungen: aktuelle Bescheide (zum Beispiel Leistungen nach dem SBG 2 oder 12, BAföG, Kinder- oder Elterngeld)

Bitte beachten: Bei der Berechnung des Lebensunterhalts werden auch die Personen einbezogen, mit denen ein Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt oder denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen insbesondere Paare oder Elternteile und mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende ledige Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Die genannten Nachweise sind deshalb von allen Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen.

  • Nachweise über wesentliche Änderungen seit der Ausstellung Ihres bisherigen Aufenthaltstitels (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Umzug, Änderung des Arbeitsverhältnisses oder der Namensführung).
  • Nachweis über die Teilnahme am Integrationskurs, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand.

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.

Ansprechpunkt

Ausländerbehörde

Verfahrensablauf

Grundsätzlich gestaltet sich das Verfahren für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis genauso wie das Verfahren für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Das heißt:

Die Verlängerung des Aufenthaltstitels ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Dies ist in jedem Fall schriftlich oder persönlich möglich. Informieren Sie sich zunächst, welches Verfahren in Ihrer Ausländerbehörde vorgesehen ist. Viele Behörden bieten bereits die Online-Antragstellung an.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Der Online-Dienst führt Sie durch die Antragstellung und enthält weitere Erläuterungen zu Voraussetzungen und erforderlichen Nachweisen.
  • Nach dem Eingang Ihres Online-Antrags in der Ausländerbehörde erhalten Sie weitere Informationen zum Fortgang des Verfahrens (zum Beispiel über den obligatorischen Termin in der Ausländerbehörde).

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten:

  • Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde.

Während des Termins in der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Dokumente geprüft, weshalb Sie Ihre Unterlagen im Original dabei haben sollten. Bei Bedarf wird die Ausländerbehörde fehlende Informationen oder Unterlagen nachfordern.

Wird Ihrem Antrag entsprochen, beauftragt die Ausländerbehörde die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) bei der Bundesdruckerei. Dafür werden Ihre Fingerabdrücke sowie Ihre Unterschrift benötigt. Sie werden informiert, sobald Sie die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen können. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Sie können sich aber auch bei Ihrer Ausländerbehörde erkundigen, ob ein Versand des eAT an Ihre Adresse in Ihrem Fall möglich ist.

Sollte Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid von der Ausländerbehörde.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
  • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Missbrauch versagt werden, wenn Sie aus einem Grund, den Sie zu vertreten haben, auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen sind.
  • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann mittlerweile bei vielen Ausländerbehörden online und in verschiedenen Sprachen beantragt werden. Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
  • Ein zunächst auf ein Jahr befristetes eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 Aufenthaltsgesetz) kann verlängert werden, wenn die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der (vorangegangenen) Aufenthaltserlaubnis beantragt wird.
  • Für Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen die bei der Ersterteilung geprüften Voraussetzungen grundsätzlich weiterhin vorliegen.
  • Ist der ehemalige Ehe- oder Lebenspartner im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und wird der Lebensunterhalt des nachgezogenen Ausländers auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch den Ex-Partner gesichert, kann anstelle der Aufenthaltserlaubnis die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis in Betracht kommen
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