Unternehmen für die Durchführung von sonstigen Attestierungen registrieren

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Ein Unternehmen registrieren, das ermächtigt ist, die Attestierung gemäß Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung) auszust

Wenn Sie ein Unternehmen registrieren möchten, dass sonstige Attestierungen ausstellen darf, benötigen Sie die Ermächtigung. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

D i e zuständige Behörde führt ein Register über die Unternehmen, die ermächtigt sind, die Attestierungen gemäß Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung) auszustellen. Auf Antrag können Unternehmen in dieses Register aufgenommen werden. Dieser Antrag muss die in Art. 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Voraussetzungen enthalten.

  • Kontaktdaten: Name, Anschrift im Mitgliedsstaat der Registrierung und Kontaktdaten der Unternehmerin oder des Unternehmers.
  • Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, eine oder mehrere Tätigkeiten nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 auszuführen.
  • Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
  • Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.
  • Angaben zu Warenarten, Familien, Gattungen und Arten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die Gegenstand der Ermächtigung nach Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

  • Wenn der erforderliche Antrag eingereicht wurde, prüft die zuständige Behörde diesen. 
  • Bei positiver Prüfung wird das Unternehmen in das Register aufgenommen.

Handlungsgrundlage(n)

Art. 65 Abs. 1 Buchstabe d und Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031

  • Sonstige Attestierungen Registrierung
  • Ein Unternehmen, das ermächtigt ist, die Attestierung gemäß Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung) auszustellen, registrieren.
  • Zuständig: amtliche Pflanzenschutzdienste des jeweiligen Bundeslandes
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