Wenn Sie bestimmte tierische Nebenprodukte entsorgen lassen müssen, können Sie die Abholung und Beseitigung bei der zuständigen Stelle veranlassen.
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Zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt und vor Seuchen dürfen Sie bestimmte tierische Nebenprodukte nicht über den normalen Abfall entsorgen, sondern müssen diese gesondert abholen und beseitigen lassen. Die Regel betrifft vor allem Landwirtschafts-, Forst- und Schlachtbetriebe, Gastronomie und Großküchen, Tierheime, Zoos und andere Einrichtungen mit Tieren. Als tierische Nebenprodukte gelten Tierabfälle und alle anderen vom Tier stammenden Stoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind.
Für die Abholung und Beseitigung wenden Sie sich an die zuständige Stelle. Zuständig sind je nach Gebiet zum Beispiel das Veterinäramt, die Kreisverwaltungsbehörde oder ein beauftragter Spezialbetrieb. Bis zur Abholung müssen Sie die Vorgaben für den sicheren Umgang mit dem Material beachten.
Die Pflicht zur besonderen Beseitigung betrifft Tierkörper und Nebenprodukte der sogenannten Kategorien 1 und 2:
- zur Kategorie 1, der höchsten Risikostufe, gehören zum Beispiel Tierheim-, Zoo- und Versuchstiere sowie seuchenkranke Wildtiere
- zur Kategorie 2, mittlere Risikostufe, zählen unter anderem verendete Tiere aus Landwirtschaftsbetrieben
Von der Pflicht ausgenommen sind Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch und Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier und Eiprodukte.