Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen

Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Volltext

Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie:

  • wesentliche Veränderungen wie Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder Entsorgungsmaßnahmen vornehmen,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden, oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. 

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen. Das sind beispielsweise:

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte und
  • Tierärztinnen und Tierärzte.

Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die

  • über eine Erlaubnis verfügt oder
  • von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist,

dann müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

Voraussetzungen

  • Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung
  • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür sind vor allem
    • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
    • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben.

  • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten
  • Unterlagen zu den Änderungen der Entsorgungsmaßnahmen
  • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Hinweise (Besonderheiten)

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
  • jede Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie der Art und des Umfangs der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss unverzüglich angezeigt werden
  • die Beendigung der Tätigkeit oder die Wiederaufnahme sind anzeigepflichtig
  • zuständig: zuständige Behörde
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