Sterbefall als Einrichtung anzeigen

Wenn ein Mensch in Ihrer Einrichtung verstirbt, müssen Sie den Tod der zuständigen Stelle melden.

Volltext

Verstirbt ein Mensch in Ihrer Einrichtung, müssen Sie dies dem Standesamt melden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist.

Dies betrifft

  • Krankenhäuser
  • Alten- und Pflegeheime
  • Hospiz
  • Einrichtungen für psychisch kranke Menschen
  • Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Justizvollzugsanstalten

Die zuständige Stelle trägt den Tod ins Sterberegister ein. In das Register werden unter anderem der Todeszeitpunkt und Ort des Todes, der Ort und Tag der Geburt der verstorbenen Person, der Wohnsitz und der Name der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beziehungsweise des Ehegatten aufgenommen.

Fristen

Den Tod eines Menschen müssen Sie spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag melden.

Ansprechpunkt

Standesamt

Kurzfassung

  • verstirbt Mensch in einer Einrichtung, muss dies zuständiger Stelle gemeldet werden
  • betrifft
    • Krankenhäuser
    • Alten- und Pflegeheim
    • Hospiz
    • Einrichtungen für psychisch kranke Menschen
    • Einrichtungen der Jugendhilfe
    • Justizvollzugsanstalten
  • zuständige Stelle trägt Tod ins Sterberegister ein; nimmt unter anderem Angaben zu Todeszeitpunkt, Ort des Todes, Ort und Tag der Geburt der verstorbenen Person sowie Name der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beziehungsweise des Ehegatten
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