Schließung einer Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Schließung einer Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen

Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine Betriebsstätte schließen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.

Volltext

Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im Kammerbezirk erfasst sind. Wird eine im Kammerbezirk gelegene Betriebsstätte geschlossen, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen.

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:

Wenn Sie die Betriebsstätte nicht schließen, sondern an einen Standort verlegen möchten, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, müssen Sie die Betriebsstätte bei der bisher zuständigen Handwerksammer löschen und der nunmehr zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen.

Voraussetzungen

Sie möchten eine Betriebsstätte schließen.

  • Angaben zum Betrieb: 
    • Betriebsnummer 
    • Betriebsname
  • Weitere Angaben:
    • Adresse der betroffenen Betriebsstätte
    • Grund der Schließung
    • Kontaktdaten
       

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Schließung der Betriebsstätte.
  • Wenn Sie die Betriebsstätte an einen Standort verlegen möchten, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, müssen Sie die Betriebsstätte bei der bisher zuständigen Handwerksammer löschen und der nunmehr zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen
     

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Daten der Handwerksregister Änderung der Betriebsstätte (Löschung)
  • Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden mit ihren Betriebsstätten in der Handwerksrolle erfasst, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. 
  • Die Handwerksrolle und das Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden von den regional zuständigen Handwerkskammern geführt.
  • Wird eine Betriebsstätte geschlossen, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen, um die gespeicherten betriebsbezogenen Registerdaten aktuell zu halten. 
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Hinweis: Wenn die Betriebsstätte nicht geschlossen, sondern in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer verlegt wird, wird sie bei der bisher zuständigen Handwerkskammer gelöscht und der nun zuständigen Handwerkskammer eingetragen. 

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