Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Person zur Wahrnehmung der Betreiberpflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht bei Kapital- oder Personengesellschaften anzeigenSie betreiben als Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern eine genehmigungspflichtige Anlage? Dann müssen Sie eine Person benennen, die die Betreiberpflichten wahrnimmt.
Volltext
Wenn Sie als Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern eine genehmigungspflichtige Anlage betreiben, müssen Sie eine Person benennen, die die Betreiberpflichten wahrnimmt.
Die jeweiligen Betreiberpflichten richten sich dabei nach der konkreten Art der Anlage. Sie finden sich im Bundesimmissionsschutzgesetz sowie in den jeweiligen Bundesimmissionsschutzverordnungen.
Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter für die Anlage bleibt von der Ernennung der Betreiberpflichten wahrnehmenden Person unberührt.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine Kapital oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern sein.
- Sie müssen eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben.
Ausgefüllte Anzeige mit Angaben zur Person, die die Betreiberpflichten für die Anlage der Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigte Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern wahrnimmt.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Ansprechpunkt
Zuständige Behörde
Verfahrensablauf
- Sie zeigen der für Sie zuständigen Behörde an, welche Person die Betreiberpflichten für die in Ihrer Personen- oder Kapitalgesellschaft betriebenen genehmigungsbedürftigen Anlage übernimmt.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
- Bei eventuellen Nachfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
- Genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Immissionsschutzrecht Anzeige der Person zur Wahrnehmung von Betreiberpflichten bei Kapital- oder Personengesellschaften Entgegennahme
- Kapital und Personengesellschaften müssen festlegen, welche Person die Betreiberpflichten für die von der Gesellschaft betriebene genehmigungsbedürftige Anlage wahrnehmen soll
- Die die Betreiberpflichten wahrnehmende Person ist der zuständigen Behörde anzuzeigen
- Betreiberpflichten sind im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften festgeschrieben
- Unabhängig von der Anzeige bleiben alle Organmitglieder oder Gesellschafter weiterhin gesamtverantwortlich für die Anlage
- zuständig: zuständige Behörde
zuständige Stelle
Zuständige Behörde