Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen vorlegenWenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, kann es sein, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten des Schadstoffausstoßes durch kontinuierliche Messungen überprüfen und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen müssen.
Volltext
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, können Sie behördlich verpflichtet werden:
- die Einhaltung von Grenzwerten des Schadstoffausstoßes durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen und
- über die Ergebnisse einen Messbericht zu erstellen.
Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.
Voraussetzungen
- Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.
- vollständiger Messbericht
- gegebenenfalls weitere Unterlagen gemäß Genehmigungsbescheid
Rechtsbehelf
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde einreichen. Den Bericht legen Sie folgendermaßen vor:
- Für die fortlaufenden Messungen wenden sich an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese teilt Ihnen Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen mit.
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahrs aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie können ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Auswertung der kontinuierlichen Messungen oder der Erstellung des Messberichts beauftragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei sonstigen Anlagen
- die zuständige Immissionsschutzbehörde kann zur Überwachung der Emissionen kontinuierliche Messungen festlegen
- gilt nur für bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- und Gewerbeanlagen
- Art, Umfang und Fristen der Messungen ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid für die Anlage
- Unternehmen, die die Anlagen betreiben, können verpflichtet werden, über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen einen Messbericht zu erstellen
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde