Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung vorlegenAls Betreiber einer Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln.
Volltext
Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln und aufzeichnen.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder durch ein akkreditiertes Messinstitut erstellen lassen.
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Vollständiger Messbericht
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Verfahrensablauf
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
- Wenn Sie Ihre Feuerbestattungsanlage ohne kontinuierliche Messungen betreiben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
- Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
- Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur Feuerbestattung
- Betreiber von Krematorien müssen den Luftschadstoffausstoß ihrer Feuerbestattungsanlagen für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend messen und aufzeichnen.
- Über die Auswertung der Messungen muss der Betreiber jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen.
- Der Messbericht ist innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde vorzulegen
- Die Aufzeichnungen über die Messungen muss der Betreiber 5 Jahre aufbewahren.
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde