Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Änderungen bei störfallrelevanten Betriebsbereiche übermittelnSie möchten eine störfallrelevante Änderung an einem Betriebsbereich der oberen Klasse durchführen? Dann müssen Sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorab übermitteln.
Volltext
Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen möchten, müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorher übermitteln.
Die Informationen werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von Notfallplänen benötigt.
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse
-
Sie wollen eine störfallrelevante Änderung an Ihrem Betriebsbereich durchführen.
Erforderliche Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenpläne.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Informationen entgegen und prüft sie.
-
Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
- Störfallrelevanter Betriebsbereich Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor störfallrelevanten Änderungen Entgegennahme
- Vor einer störfallrelevanten Änderung eines Betriebsbereichs muss der Betreiber alle zur Erstellung externen Alarm- und Gefahrenpläne erforderlichen Informationen bereitstellen
- Informationen sind bis spätestens einen Monat vor der störfallrelevanten Änderung des Betriebsbereichs zu übermitteln
- zuständig: zuständige Behörde