Volltext
Die Halterin oder der Halter des Hundes, der im Hunderegister gespeichert ist, muss die zuständige Stelle über eine Änderung der Anschrift unterrichten.
Die Halterin oder der Halter eines im Einzelfall gefährlichen Hundes muss dies darüber hinaus unverzüglich schriftlich der zuständigen Behörde mitteilen. Über eine Änderungsmitteilung erteilt die zuständige Stelle eine Bescheinigung.
Gebühren
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fristen
Die Mitteilung muss umgehend erfolgen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
Die Halterin oder der Halter des Hundes, der im Hunderegister gespeichert ist, muss die zuständige Stelle über eine Änderung der Anschrift unterrichten.