Sie möchten gewerbsmäßig mit Vieh handeln, Viehtransporte durchführen oder eine Sammelstelle betreiben? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen und Ihr Betrieb benötigt eine Zulassung.
Volltext
Sie müssen der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzeigen, wenn Sie planen:
- gewerbsmäßig mit Vieh zu handeln
- im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh zu transportieren
- eine Sammelstelle zu betreiben
Damit kommen Sie Ihrer Pflicht zur Zulassung von Betrieben nach.
Wenn Sie eine Sammelstelle betreiben wollen, geben Sie auch den Ort der Sammelstelle an.
Ebenso müssen Sie alle Änderungen Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde sofort mitteilen. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben.
Gebühren
erforderliche Unterlagen
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Formloser Antrag mit Angaben zu:
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Name und Anschrift
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im Falle einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle
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Fristen
Sie dürfen mit dem gewerbsmäßigen Handel, dem Transport von Vieh oder dem Betrieb einer Sammelstelle erst beginnen, wenn Sie dies vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt haben.
Rechtsbehelf
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an Ihren Landkreis beziehungsweise Ihre kreisfreie Stadt.
Formulare
Verfahrensablauf
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- gewerbsmäßiger Viehhandel, Viehtransport und das Betreiben einer Sammelstelle müssen vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt werden