Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Sie möchten einen gewerbsmäßigen Viehhandel/Viehtransport/oder das Betreiben einer Sammelstelle anzeigenWenn Sie einen Gewerbebetrieb im Bereich Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle betreiben möchten, müssen Sie dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.
Volltext
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Im Falle des Betreibens einer Sammelstelle ist der Ort der Sammelstelle mit anzugeben. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Voraussetzungen
Mit dem gewerbsmäßigen Handel/Transport von Vieh oder Betrieb einer Sammelstelle darf erst begonnen werden, wenn die Anzeige gestellt worden ist.
- Persönliche Unterlagen
- Betriebliche Unterlagen
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde.
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an Ihren Landkreis beziehungsweise Ihre kreisfreie Stadt.
Adressez-vous à votre Landkreis ou à votre ville indépendante.
Please contact your district or city.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Verfahrensablauf
- Antragstellung erfolgt in der Regel schriftlich beim zuständigen Veterinäramt. In einigen Fällen gibt es standardisierte Antragsformulare.
- Nach erfolgreicher behördlicher Prüfung wird das Gesundheitszeugnis ausgestellt
- Anzeige eines gewerbsmäßigen Viehhandels/Viehtransports/Sammelstelle
- Ein Gewerbebetrieb im Bereich Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle muss der zuständigen Stelle angezeigt werden.
- Zuständige Stelle: richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht