Gewerbsmäßigen Viehhandel / Viehtransport / oder das Betreiben einer Sammelstelle anzeigen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Sie möchten einen gewerbsmäßigen Viehhandel/Viehtransport/oder das Betreiben einer Sammelstelle anzeigen

Wenn Sie einen Gewerbebetrieb im Bereich Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle betreiben möchten, müssen Sie dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Im Falle des Betreibens einer Sammelstelle ist der Ort der Sammelstelle mit anzugeben. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Voraussetzungen

Mit dem gewerbsmäßigen Handel/Transport von Vieh oder Betrieb einer Sammelstelle darf erst begonnen werden, wenn die Anzeige gestellt worden ist.

  • Persönliche Unterlagen
  • Betriebliche Unterlagen

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an Ihren Landkreis beziehungsweise Ihre kreisfreie Stadt.

Adressez-vous à votre Landkreis ou à votre ville indépendante.

Please contact your district or city.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Verfahrensablauf

  • Antragstellung erfolgt in der Regel schriftlich beim zuständigen Veterinäramt. In einigen Fällen gibt es standardisierte Antragsformulare.
  • Nach erfolgreicher behördlicher Prüfung wird das Gesundheitszeugnis ausgestellt
  • Anzeige eines gewerbsmäßigen Viehhandels/Viehtransports/Sammelstelle
  • Ein Gewerbebetrieb im Bereich Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle muss der zuständigen Stelle angezeigt werden.
  • Zuständige Stelle: richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
zurück zur Übersicht